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  1. Übersicht über den Gerichtsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland. Stand: Februar 2011. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT. 2 Senate. 1) (jeweils 8 Richterinnen bzw. Richter) Verfassungsgerichte der Länder. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 2) Bundesgerichtshof. Bundesverwaltungsgericht. Vereinigte Große Senate.

  2. Bundesländer. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Finanzgerichtsbarkeit. Gerichtsbarkeit, ordentliche. Schiedsgericht. Sozialgerichtsbarkeit. Verfassungsgericht. Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gerichtliche Partei. Gerichtsbarkeit, freiwillige. Die staatlichen Gerichte sind aus Gründen der Spezialisierung in verschiedene Zweige, sog. G., aufgeteilt.

    • Bundeszentrale Für Politische Bildung
  3. Es gibt unterschiedliche Gerichtsbarkeiten. Dies bedeutet, dass die Gerichte in Deutschland für verschiedene Bereiche zuständig sind. Zur sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit zählen sowohl die Straf- als auch die Zivilgerichtsbarkeit. Ein Strafgericht entscheidet über Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten; führt also zum Beispiel einen ...

  4. 24. Nov. 2023 · Über das Orts- und Gerichtsverzeichnis können Sie das örtlich zuständige Gericht (Amts-, Land- und Oberlandesgericht) und die Staatsanwaltschaft für einen Ort der Bundesrepublik Deutschland sowie die Anschriften aller Gerichte und Justizbehörden ermitteln. Weiter. Elektronischer Rechtsverkehr.

  5. Fünf Gerichtsbarkeiten. In Deutschland gibt es fünf selbstständige Gerichtsbarkeiten: Ordentliche Gerichtsbarkeit. Arbeitsgerichtsbarkeit. Verwaltungsgerichtsbarkeit. Finanzgerichtsbarkeit. Sozialgerichtsbarkeit. Zu jeder der Gerichtsbarkeiten gibt es einen obersten Gerichtshof des Bundes.

  6. Zweige der Gerichtsbarkeit. Die Recht sprechende Gewalt ist in der Bundesrepublik Deutschland in fünf selbstständige Gerichtszweige gegliedert, die mit den Begriffen "ordentliche" und "besondere Gerichtsbarkeit" unterschieden werden.

  7. Die ordentliche Gerichtsbarkeit (auch: Justizgerichtsbarkeit) besteht in Deutschland gemäß § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aus allen Gerichten, vor die Zivilsachen, also bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Strafsachen gehören, soweit für sie nicht ...