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  1. Richtig vererben - Hier erfahren Sie alles zum Thema Testament, Erbschaft & Schenkung. Erfahren Sie auch, wie Sie mit Ihrem letzten Willen eine gute Tat begehen können.

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  1. 19. Apr. 2024 · Im Güterstand der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung 1/4 des Nachlasses und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern 1/2 des Nachlasses.

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  2. 22. Apr. 2024 · Bürgerliches Gesetzbuch | Jetzt kommentieren. Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2024. Buch 5 (Erbrecht) Abschnitt 1 (Erbfolge) (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten...

  3. 6. Mai 2024 · Der Güterstand der Ehegatten hat grundsätzlich keinen direkten Einfluss auf die Möglichkeit des Widerrufs eines Testaments. Die gesetzlichen Regelungen zum Widerruf ändern sich nicht, ob die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder ob eine Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft vereinbart wurde.

  4. Das bedeutet eine Form der Gütertrennung. Das Vermögen des Einzelnen wird nicht zum gemeinsamen Vermögen, der Ehepartner besitzt kein Miteigentumsrecht an den Besitzgütern des anderen. Im Scheidungsverfahren wird jedoch der Zugewinnausgleich durchgeführt. Das hat weitreichende Folgen für die einzelnen Vermögen.

  5. 2. Mai 2024 · In der Gütergemeinschaft ist das Vermögen der Ehegatten gemeinschaftlicher Besitz. Inhaltsverzeichnis. 1 Überblick über die Güterstände. 2 Die Zugewinngemeinschaft. 2.1 Allgemeiner Überblick. 2.2 Die Beendigung der Zugewinngemeinschaft. 2.3 Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung. 2.3.1 Die erbrechtliche Lösung. 2.3.2 Die güterrechtliche Lösung.

  6. 21. Apr. 2024 · Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in § 2265 BGB die Möglichkeit vor, dass Ehegatten oder Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten können. In einem solchen Testament können die Partner gemeinsam Verfügungen über ihr Vermögen treffen, die erst nach dem Tod eines der Partner Wirkung entfalten.

  7. 21. Apr. 2024 · Erbengemeinschaft: Gemeinsam mit anderen Personen erben. Erbausschlagung: Erbenstellung nicht annehmen. Pflichtteil: Ansprüche trotz Enterbung. Erbschein: Erbenstellung nachweisen. Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung. Erbstreitigkeiten vermeiden und auflösen. Grundlagen des Erbrechts.