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  1. Mai s J hres 1949 vom Par¬ lament risch n Rat beschlossene Grundgesetz Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschen¬ für die Bundesrepublik Deutsch¬ land in der ...

  2. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.

  3. Ausfertigungsdatum: 23.05.1949. Vollzitat: "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl.

  4. 23.05.1949 Textnachweis ab: 14.12.1976 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl 1949, 1 FNA: FNA 100-1, Bundesgesetzblatt Teil III Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2478 Fußnoten

  5. Mai 1949 (kurz deutsches Grundgesetz; allgemein abgekürzt GG, seltener auch GrundG) ist die Verfassung Deutschlands. Der von September 1948 bis Juni 1949 in Bonn tagende Parlamentarische Rat hat das Grundgesetz im Auftrag der drei westlichen Besatzungsmächte ausgearbeitet und genehmigt.

    • GG
    • Grundgesetz
    • Bundesverfassung
    • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  6. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1949) vom 23. Mai 1949. zuletzt geändert am 23. Dezember 2014 mit Änderungsindex. Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8.

  7. 146 Artikeln umfasste das Grundgesetz von 1949 – ihnen vorangestellt wurde eine Präambel. Besondere Bedeutung erhielten die Grundrechte sowie die föderale Struktur. Zugleich wurde aber der provisorischen Charakter des Grundgesetzes unterstrichen.