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  1. 22. Apr. 2004 · Höhere Gewalt hat nach den in der herrschenden Rechtsprechung ( BGH , Urteil vom 18.05.2004, Az.: VI ZR 267/03, u.a. in: NJW 2004, Seite 2086; BGH , Urteil vom 22.04.2004, Az.: III ZR 108/03, u.a. in: NZV 2004, Seiten 395 ff.; BGH , Urteil vom 15.03.1988, Az.: VI ZR 115/87, u.a. in: NJW-RR 1988, Seiten 986 f.; BGH , Urteil vom 17.10 ...

  2. 17. März 2024 · Laut Definition bezeichnet „höhere Gewaltein von außen kommendes, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, welches auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder abgewendet werden kann. Hierzu zählen unter anderem Naturkatastrophen, Krieg oder Pandemien. Was sind Schäden durch höhere Gewalt?

  3. 12. Juni 2023 · Was ist höhere Gewalt? ️ Bedeutung im BGB, HGB, StVG ️ Folgen im Reiserecht ️ Ist Corona höhere Gewalt? Definition, Erklärung & Beispiele.

  4. wird der Begriff "höhere Gewalt" in Zusammenhang mit der Stornierung des Reisevertrags durch den Reiseveranstalter nach Art. 4 Abs. 6 sowie in Art. 5 Abs. 2, 3. Spiegelstrich erwähnt, der einen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter wegen mangelhafter Erfüllung bei höherer Gewalt aus-schließt. Gemäß Art. 4 Abs. 6 Satz 2 Nr ...

  5. Vor 5 Tagen · Bedingt durch den Umstand, dass es in der Gesetzgebung an einer einheitlichen Definition der Bezeichnung „höhere Gewalt“ mangelte, hat die Rechtsprechung in Form des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil v. 16.05.2017 (Aktenzeichen X ZR 142/15) diese Definition zumindest für den Rechtsbereich des Reiserechts festgelegt. Der BGH nahm in seiner Definition Bezug auf den § 651J fortfolgende ...

  6. 16. Mai 2017 · Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 651j BGB a.F. stellt das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt einen Spezialfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB dar (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16.05.2017 - X ZR 142/15, NJW 2017, S. 2677 Rz. 7).

  7. Als höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung den Zufall, ein nicht notwendig von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise noch zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.