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  1. Die Anwendung „Hannover 3D“ des Bereichs Geoinformation der Landeshauptstadt Hannover stellt das digitale 3D-Stadtmodell und Schrägluftbilder flächendeckend für die Stadtverwaltung, Wirtschaft und Bürger zur Verfügung. Mit der Anwendung „Hannover 3D“ ist es möglich, das Stadtgebiet ...

  2. Die Ausstellung und Versendung der Karteikartenabschrift erfolgt kostenlos. Links. Online-Antrag auf Karteikartenabschrift für den Führerschein. Ansprechpartner/in. 32.12 - Fahrerlaubnisbehörde. Am Schützenplatz 1. 30169 Hannover. E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@hannover-stadt.de. Montag: 08:00 - 15:00 Uhr.

  3. Informationen zur Vergabe von Terminen bei der Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt Hannover. Landeshauptstadt Hannover Terminvergabe bei der Fahrerlaubnisbehörde. Terminvereinbarung für Einwohner*innen der Landeshauptstadt Hannover. Ohne Termin k ...

  4. Unter dem Link „Baumschutz und Baumschutzsatzung“ öffnet sich dann im Service-Portal der Landeshauptstadt Hannover eine Seite mit allen Informationen und mit dem neuen Online-Antrag. Alternativ ist das neue Online-Angebot auch auf der Internetseite https://serviceportal.hannover-stadt.de zu finden, dort unter Eingabe des Suchbegriffs „Baumschutz“.

  5. Die aktuell für die Landeshauptstadt Hannover vorliegende Klimaanalyse (Stand 2022) stellt die klimaökologischen Funktionen im Stadtgebiet in einer sehr hohen räumlichen Auflösung (10 m x 10 m Raster) dar. Meteorologische Rahmenbedingung für die modellgestützte Analyse ist das sogenannte „Worst-Case“-Szenario: Eine austauscharme sommerliche Hochdruckwetterlage mit höheren ...

  6. Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen. An wen muss ich mich wenden? Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region ...

  7. Die folgende Leistungsbeschreibung gilt nur für Bürger der Landeshauptstadt Hannover. Menschen mit Behinderungen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB XII, wenn sie nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.