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  1. 28. Jan. 2024 · Am 13. Juni 2006 wurden dem Verein Jehovas Zeugen in Deutschland e.V. vom Land Berlin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Diese erließ am 8. Juli 2006 ein ...

  2. Bei einer juristischen Person (AG, GmbH, Körperschaft des öffentlichen Rechts usw.) ... Wird ein Konto auf den Namen eines verfügungsberechtigten Dritten errichtet, müssen die Angaben über Person und Anschrift sowohl des Kontoinhabers (Gläubiger) als auch desjenigen, der das Konto errichtet, festgehalten werden.

  3. Staatsferne Körperschaften öffentlichen Rechts. Bisweilen verleiht der Staat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aber auch Organisationen, die nicht staatliche Aufgaben erledigen, sondern Teil der Gesellschaft sind. Damit wird zumeist bezweckt, die Organisation als Anerkennung für geleistete Arbeit mit besonderem Ansehen ...

  4. Wie entsteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts? Eine KdöR basiert auf einer gesetzlichen Grundlage, die ihre Funktionen und Rechtsstellung regelt. Diese gesetzliche Basis kann entweder unmittelbar im Gesetzestext enthalten sein oder durch eine Rechtsverordnung oder eine Satzung geschaffen werden.

  5. Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die deutschen Kirchen haben den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts inne. Der Körperschaftsstatus wird einer Religionsgemeinschaft dann von staatlicher Stelle verliehen, wenn die Anzahl der Mitglieder erkennen lässt, dass die Religionsgemeinschaft auf Dauer Bestand hat.

  6. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR oder KöR) ist laut Definition ein Zusammenschluss rein juristischer Personen. Als selbstständige Einrichtung übernimmt sie Aufgaben für den Staat. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts werden durch einen staatlichen Hoheitsakt, wie ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, gegründet.

  7. 2. Mai 2024 · Die ertragsteuerliche Behandlung der Körperschaften des öffentlichen Rechts bestimmt sich nach ihren Tätigkeiten. Es ist zwischen dem Hoheitsbetrieb, einer → Vermögensverwaltung und den Betrieben gewerblicher Art (→ Betrieb gewerblicher Art, BgA) einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu unterscheiden.