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  1. Die Ausführungen zur Beihilfe gelten nur für Beamte und Versorgungsempfänger des Landes Baden-Württemberg. Bitte beachten Sie unsere Sprechzeiten in der Beihilfe: Montag von 8:30 - 16:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 8:30 - 12:00 Uhr, Mittwoch von 8:00 - 11:30 Uhr und Freitag von 8:30 - 11:30 Uhr. A.

  2. Versorgung Baden-Württemberg 70730 Fellbach. Gebäudeanschrift Philipp-Reis-Str. 2 70736 Fellbach. Kontakt Telefonzentrale Telefon: 0711 3426-0 Telefax: 0711 3426-2002 Kundenportal. Wenn Sie bei der Registrierung ins Kundenportal oder bei der Anmeldung i ...

  3. LBV-Kundenportal. Wir haben die Funktionalitäten zu den Postkörben im Kundenportal erweitert. Ihre Dokumente lassen sich nun leichter wiederfinden und individuell sortieren. Eine ausführliche Beschreibung der Funktionen und Felder finden Sie nach Ihrer Anmeldung im Kundenportal unter “Hilfe” – “Post”. Drucken Als E-Mail versenden.

  4. 22. Dez. 2023 · Artikel 22. Dezember 2023 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder Das Tarifergebnis soll zeit- und inhaltsgleich auf die Besoldung und Versorgung übertragen...

  5. Service. Sie haben hier die Möglichkeit, einzelne Vorschriften und aktuelle Gehaltstabellen abzurufen. Außerdem finden Sie hier Informationen zur turnusmäßigen Versorgungsauskunft. Mit der Anwendung “ Kundenportal ” haben Sie die Möglichkeit, bestimmte Dokumente (Gehaltsmitteilung, Lohnsteuerbescheinigung, Beihilfebescheid ...

  6. Mit weiteren Fragen rund um die Beihilfe-App wenden Sie sich gerne an BHO-App-Anfragen@lbv.bwl.de. oder auch per Telefon an 0711 3426-3702. Die App „Beihilfe BW“ können Sie kostenlos im App Store oder im Google Play Store herunterladen. Hierzu können Sie die folgenden Verlinkungen verwenden oder den QR-Code scannen. Google Play Store ...

  7. Sie können Ihre Beihilfe in Papierform beantragen. Hierfür stehen Ihnen die Beihilfeantragsvordrucke LBV 301 und die LBV 301 ANLAGE zur Verfügung. Mit diesem Vordruck reichen Sie Ihre Rechnungen und Belege zur Beihilfeerstattung ein. Dieser Vordruck ist sowohl bei Erstanträgen als auch bei wiederholter Antragstellung immer zwingend notwendig.