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  1. Vor 21 Stunden · Der dritte Punkt sind „demokratie­feindliche Bestrebung­en“in der AfD, für die das OVG ebenfalls Anhaltspun­kte sieht. Allerdings, und hier folgte der einzige Dämpfer für den Verfassung­sschutz, „nicht in der Häufigkeit und Dichte wie vom Bundesamt angenommen“. Hier scheint das Gericht die gesammelte­n Aussagen deutlich anders zu beurteilen als das BfV. Mit anderen Worten: Das ...