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Vor 18 Stunden · Der dritte Punkt sind „demokratiefeindliche Bestrebungen“in der AfD, für die das OVG ebenfalls Anhaltspunkte sieht. Allerdings, und hier folgte der einzige Dämpfer für den Verfassungsschutz, „nicht in der Häufigkeit und Dichte wie vom Bundesamt angenommen“. Hier scheint das Gericht die gesammelten Aussagen deutlich anders zu beurteilen als das BfV. Mit anderen Worten: Das ...