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  1. Bucheinband der Weimarer Verfassung. Die Begriffe Notverordnung und Notverordnungsrecht selbst werden in Artikel 48 WRV nicht genannt. Der Artikel gibt dem Reichspräsidenten weitreichende Möglichkeiten zur Regierung im Ausnahmezustand (siehe Präsidialkabinett ).

  2. Notverordnung, in Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung vorgesehene Regelung, nach der der Reichspräsident, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durch das Parlament fast vollständig verdrängen und die Grundrechte vorübergehend außer Kraft setzen konnte. Neue Gesetze wurden ...

  3. In der Weimarer Republik ermöglichte die Notverordnung gemäß Artikel 48 der Verfassung dem Reichspräsidenten, in Notfällen ohne Zustimmung des Reichstags Gesetze zu erlassen. Sie wurde häufig eingesetzt, untergrub das parlamentarische System und trug zum Aufstieg autoritärer Strukturen und letztendlich zum Ende der Republik bei.

  4. Doch der Reichstag hob die Notverordnung mit den Stimmen von KPD, SPD, DNVP und NSDAP wieder auf und Hindenburg setzte Neuwahlen an. Brüning legte wenige Tage später die Notverordnung in geringfügig veränderter Form erneut vor. Dagegen konnte der aufgelöste Reichstag keinen Einspruch mehr erheben.

  5. Doch sicher ist man sich auch nicht. Die so genannte Notverordnung, durch die die Weimarer Grundrechte aufgehoben wurden, war übrigens bis zum Jahr 1945 gültig. In der Folge kam es zu weiteren Verhaftungen von Oppositionspolitikern. Die Presse- und Meinungsfreiheit wurde weiter eingeschränkt.

  6. Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 ( RGBl. I, S. 83) war eine strafbewehrte Notverordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg, mit der die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Weimarer Verfassung (WRV) festgesetzten Grundrechte außer Kraft gesetzt wurden. [1] .

  7. Notverordnung als Rettungsanker. Notverordnungen kennt jede Verfassung, es kommt aber darauf an, zu welchem Ziel sie eingesetzt werden. Auch Friedrich Ebert macht in seiner Amtszeit als Reichspräsident vom Notverordnungsrecht Gebrauch. So im Jahr 1923, als die Republik von vielen Seiten bedroht wird. Mit ihrer Hilfe kann er den Zusammenbruch ...