Yahoo Suche Web Suche

  1. wolterskluwer.com wurde im letzten Monat von mehr als 100.000 Nutzern besucht

    Betreuungsrechtsreform 2023: Ein umfassender Überblick der Änderungen für Rechtsanwälte. Fachbeitrag der Zeitschrift FuR über Rahmenbedingungen für künftige Tätigkeit als Anwalt.

  2. service.pflege.de wurde im letzten Monat von mehr als 10.000 Nutzern besucht

    Wir haben für Sie genau die passende Seniorenbetreuung. Überzeugen Sie sich selbst! Stellen Sie ganz einfach eine Anfrage und testen Sie unseren Vergleichs-Service kostenlos!

  3. vereinswelt-info.de wurde im letzten Monat von mehr als 10.000 Nutzern besucht

    Alle finanziellen Aspekte des Ehrenamts auf einem Blick. Jetzt Infos anfordern. Mit wichtigen finanziellen Punkten des Ehrenamts in Vereinen vertraut machen.

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. 9. Jan. 2023 · Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Ehrenamtliche Betreuer können eine Aufwandsentschädigung verlangen. Zum 1.1.2023 wurde das Vormundschafts- und Betreuungsrecht neu strukturiert und im Rahmen dessen die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer angehoben.

  2. 1. Jan. 2021 · In Art Artikel 9 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (KostRÄG 2021) ist aber auch bereits festgelegt worden, dass die pauschale Aufwandsentschädigung in einem zweiten Schritt zum 1.1.2023 auf 425,- Euro angehoben wird.

    • Allgemeines
    • Mehrere Betreute Personen
    • Anspruchsgegner/Zahlungspflichtiger
    • Zeiträume/Zeitpunkte
    • Wirksamkeit Der Betreuerbestellung
    • Verjährung und Erlöschen Des Anspruches
    • Verhältnis Zum Aufwendungsersatz Nach § 1877 BGB
    • Entnahme Aus Dem Vermögen Des Betreuten
    • Steuerpflicht Der Aufwandspauschale
    • Aufwandspauschale und Sozialleistungsbezug Des Betreuers

    Für ehrenamtliche Betreuer, die keine Vergütung beanspruchen, besteht die Möglichkeit, jährlich eine Aufwandspauschale abzurechen § 1878 BGB. Die Höhe der Pauschale betrug ab 1.8.2013 das 19fache des Stundenhöchstsätzes der Zeugenentschädigung (= 21 Euro) nach § 22JVEG von jährlich 399 € (zuvor 323 €). Seit 1.1.2020 machte die Aufwandspauschale 400...

    Führt der Betreuer mehrere Betreuungen, so steht ihm die Aufwandspauschale für jede der betreuten Personen zu. Erhält der Betreuer für eine der Betreuungen eine Vergütung nach § 1876BGB, so entfällt für diese Betreuung der Anspruch auf pauschalierte Aufwandsentschädigung, nicht jedoch für die anderen weiteren unentgeltlich geführten Betreuungen.

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Aufwandspauschale, genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung (§ 1877 BGB) bzw. die Vergütung (§ 1876 BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person mittellos im Sinne der § 1880 und § 1879BGB sein sollte, ist eine Zahlung der Aufwandspauschale aus der S...

    Bezüglich des zeitlichen Umfangs, für den die Aufwandspauschale gewährt wird, bestimmt § 1878 BGB einen Jahreszeitraum. Hiernach ist erstmals 1 Jahr nach der Bestellung die Aufwandspauschale fällig; es gilt also nicht das Kalenderjahr und auch nicht das Rechnungsjahr (§ 1865BGB), was bereits aus den Motiven des Gesetzgebers als eindeutig so gewollt...

    Mit Beginn der Betreuung ist in diesem Falle die Wirksamkeit des Beschlusses über die Betreuuerbestimmung gemeint. Diese tritt nach mit der Bekanntmachung an den Betreuer in Kraft (§ 287 Abs. 1 FamFG). Das Gericht kann jedoch nach § 287 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit anordnen. Der maßgebliche Anfangszeitpunkt ist also nicht das Datum der Ve...

    Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht wird. D.h., dass jeweils spätestens am 30.6. des Folgejahres die Pauschale beantragt werden muss.

    Nach den Motiven des Gesetzgebers hatte die Aufwandspauschale (bis 31.12.98) den Zweck, geringfügige Aufwendungen des Betreuers abzugelten, damit diesem die Mühe erspart bleibt, Belege oder andere Nachweise auch für Kleinbeträge sammeln zu müssen. Als geringfügige Aufwendungen werden nach Auffassung des Gesetzgebers Portokosten für Standardbriefe, ...

    Die Aufwandspauschale (und auch der Aufwendungsersatznach Einzelabrechnung) kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen Gerichtsbeschlusses bedarf: 1. der Betreuer hat den Aufgabenkreis Vermögenssorge(oder "alle Angelegenheiten") 2. der Betreute ist nicht m...

    Die Einkommensteuerpflicht der Aufwandspauschale ist durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.10.2012, AZ: VIII R 57/09, BtPrax 2013, 33 = BeckRS 2013, 94003 = BFH/NV 2013 307= FamRB 2013, 68 = FamRZ 2013, 298= DStR 2013, 84 = DStRE 2013, 187 (Ls.), auf eine neue Basis gestellt worden. Hiernach waren Aufwandsentschädigungen bis einschl. 2010 unbeg...

    Falls der ehrenamtliche Betreuer ALG-2-Bezieher ist, hatte das Bundessozialgericht eine unangenehme Überraschung. Hiernach ist die jährlich gezahlte Pauschale von 400€ im Monat des Empfangs auf das ALG-2 als Einkommen anzurechnen. Frei bleibt dabei ein Betrag von 200 €, sodass die anderen 200 € von der mtl ALG-2-Zahlung abgezogen werden.. Allerding...

  3. Der Betreuer kann zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz für die tatsächlich angefallenen und nachzuweisenden Einzelaufwendungen (siehe nachstehende Nr. 2) eine pauschale Aufwandsentschädigung (auch Aufwendungspauschale genannt) in Höhe von derzeit jährlich 400 EUR verlangen.

  4. Sie werden am 24. Juli 2020 als ehrenamtliche Betreuungsperson bestellt. Erstmalig haben Sie ab 25. Juli 2021 einen Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung. Ihren Anspruch müssen Sie bis zum 31.03.2022 geltend machen, ansonsten erlischt Ihr Anspruch. Konkrete Erstattung von Aufwendungen.

  5. Aufwandsentschädigungen bekommt nur der ehrenamtlich tätige Vormund, Betreuer etc. Die Aufwandsentschädigung beträgt pro Betreuungsfall pauschal 425 EUR pro Betreuungsjahr. Bei Geltendmachung dieses Betrags müssen dem Familiengericht keine Belege vorgelegt werden. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht, müssen diese nachgewiesen werden.

  6. Für die Auslagen steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer ein pauschaler Aufwandsersatz i.H. von 400,- € jährlich zu, ohne dass für diese Ausgaben Belege vorgelegt werden müssen. Die Aufwandspauschale wird gezahlt: jährlich auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers, erstmalig ein Jahr nach Bestellung als Betreuerin oder Betreuer