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  1. 15. Mai 2021 · Die von Preußischen Militairpersonen gegen Militairpersonen verbündeter Staaten in gemeinschaftlichen Dienstverhältnissen begangenen Verbrechen sind, insofern nicht für solche Fälle besondere Bestimmungen erlassen werden, eben so zu bestrafen, als wenn sie gegen Preußische Militairpersonen verübt worden wären.

  2. Die Preußische Armee (Vollform: Königlich Preußische Armee, von 1644 bis 1701 Kurfürstlich Brandenburgische Armee) war die Armee des preußischen Staates von 1701 bis 1919. Sie ging aus dem seit 1644 existierenden stehenden Heer Brandenburg-Preußens hervor. 1871 ging sie ins Deutsche Heer ein und wurde 1919 als Folge der ...

  3. 1726 Preußischer Drill und grausame Militärstrafen als Voraussetzung einer formidablen Armee. In rascher Folge verabschiedet bis zum Jahr 1726 mehrere Militärreglements, die Leben und Dienst der Soldaten auf das strengste und penibelste regeln. Ausbildung und sind hart und grausam.

  4. Zeitliche Übersicht. Die fundamentalen Evolutionsetappen der preußischen Armee waren: Übergang vom temporären Söldnerheer zum stehenden Heer ca. 1650 bis 1680. Professionalisierung, Vereinheitlichung, Disziplinierung und Institutionalisierung von ca. 1680 bis 1710. Ausbau und der Erhalt einer Armee ersten Ranges in Europa von ca. 1710 bis ...

    • §. 23.
    • §. 24.
    • §. 25.
    • §. 32.
    • §. 77.
    • §. 81.
    • §. 82.
    Die Verpflegung auf dem Marsche wird dem Soldaten durch den Quartiergeber verabreicht und soll im Allgemeinen die sein, welche der Tisch des letzteren bietet. Um jedoch Beeinträchtigungen, sowie üb...
    festgesetzt.
    Frühstück und Getränk hat der Soldat von seinem Wirthe nicht zu fordern.
    Die vollständige Beköstigung muß dem Soldaten selbst dann verabreicht werden, wenn er zu später Tageszeit in dem Quartier eintrifft.
    Ist der Soldat von seiner Garnison aus für einzelne Tage des Marsches mit der Brodportion resp. dem Brodgelde versehen, oder wird ausnahmsweise die Brodportion – die dann, wie im Kantonnement etc.,...
    Die Marschverpflegung wird gewährt für jeden Marsch- und bestimmungsmäßigen Ruhetag (einschließlich des Tages des Eintreffens in der Garnison, dem Kommando- resp. Kantonnementsorte).
    Ausgenommen sind nur Märsche:
    In beiden Fällen darf nur die Garnison- resp. Kantonnements-Verpflegung gewährt werden.
    Die Vergütung der empfangenen Marschverpflegung muß in jedem Marschquartier sofort gegen Quittung der Gemeinden bezahlt werden.
    Die Zahlung darf nur unter ganz außergewöhnlichen Verhältnissen bei größeren Transporten unterbleiben, und wird alsdann den Gemeinden über die gewährte Marschverpflegung Quittung geleistet.
    Ein theilweiser oder gänzlicher Erlaß der Bezahlung soll den Ortsbehörden oder Quartiergebern nie zugemuthet werden.
    Auf dem Marsche beträgt, wenn die Verabreichung durch Königliche Magazine oder durch Lieferungs-Unternehmer erfolgt (§. 80.), die
    Geschieht die Verabreichung durch die Gemeinden (§. 81.), so kann die Haferration in Maaß gewährt werden, und zwar
    Die Marschration wird auf die Dauer des Marsches für jeden Marsch- und Ruhe-, sowie auch für einzelne Liegetage gewährt.
    An Orten, wo die Verabreichung der Fourage auf die vorgedachte Weise nicht erfolgt, haben die Gemeinden nach dem Edikte vom 30. Oktober 1810. ad.5. die Verpflichtung, den durchmarschirenden Truppen...
    Die gelieferte Fourage wird mit den Martini- oder kurrenten Marktpreisen vergütet, diese Vergütung aber nicht zur Stelle bezahlt, sondern von den Gemeinden besonders zur Liquidation gebracht.

    Sind die Gemeinden nach Bescheinigung des betreffenden Landrathsamtes (resp. der betreffenden vorgesetzten Civilbehörde) außer Stande, den Fouragebedarf aus eigenen Mitteln herzugeben, so müssen sie denselben von der nächsten Verabreichungsstelle (§. 80.) holen. Für den Transport wird alsdann die tarifmäßige Vorspann-Entschädigung, jedoch nicht zur...

  5. 1781: Zustand der Königlichen Preussischen Armee : im Jahre ... und kurtzgefaste Geschichte dieses Heeres von seiner Stiftung an bis auf die jetzigen Zeiten. Alle ausklappen. Angaben zum Objekt. Verweise und Beziehungen. Beteiligte, Orts- und Zeitangaben. Weitere Informationen. Datenpartner.

  6. Die Preußische Heeresreform bezeichnet die Reorganisation der preußischen Armee in den Jahren 1807 bis 1814. Wie in den anderen Bereichen der preußischen Reformen wurden dabei Teile der revolutionären und napoleonischen Strukturen des politisch und militärisch erfolgreichen Frankreich übernommen.