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  1. Das Produktpirateriegesetz 2004 (PPG 2004) regelt in Österreich das Vorgehen der Zollbehörden gegen Produktpiraterie. Dieses Gesetz ist die österreichische Umsetzung der europäischen Produktpiraterie-Verordnungen.

  2. Bekämpfung der Produktpiraterie. Unter Produktpiraterie versteht man das in Umlauf bringen von Waren, die geistige Eigentumsrechte verletzen. Dazu gehören etwa Fälschungen („Fakes“) von Waren wie Handtaschen, Kleidung oder Elektrogeräte teurer Designer und Hersteller. Damit wird nicht nur der Wirtschaft erheblicher Schaden zugefügt.

  3. BGBl. I 1990 S. 422. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 13.03.1990, Seite 422. Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) vom 07.03.1990. Gesetzestext. bundesgesetzblatt.de.

  4. Als Produktpiraterie, Produktfälschung oder Markenpiraterie (im Bezug auf Filme auch Filmpiraterie genannt) werden illegale Geschäfte bezeichnet, bei denen Nachahmungen von rechtlich geschützten Originalprodukten vertrieben werden. Dabei kann es sich sowohl um billige Fälschungen, als auch um täuschendechte, qualitativ ...

  5. Produktpiraterie. Für die Herstellung gefälschter Waren werden illegal fremde Forschungs- und Produktionsergebnisse genutzt, ohne die dafür anfallenden Kosten und unternehmerischen Risiken zu tragen. Das ist für den auf Innovationen besonders angewiesenen Wirtschaftsstandort Deutschland und den Arbeitsmarkt in Deutschland eine reelle Bedrohung.

  6. Bisherige Lösungsansätze konzentrieren sich vorwiegend darauf, Verbraucher vor offensichtlichen Gefahren durch gefälschte Produkte zu schützen. Die Schäden und Geschädigten durch Produktpiraterie sind jedoch weitaus vielfältiger: Verbrauchertäuschung, Rufschädigung und Geschäftsschädigung der betroffenen Unternehmen gehen Hand in Hand.

  7. Produktpirateriegesetz bereits eine gewisse general-präventive Wirkung entfaltet hat. Nach Ansicht der Bundesregierung besteht daher derzeit kein Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. B. Auswirkungen der neuen Maßnahmen im einzelnen I. Zivilrechtlicher Anspruch auf Auskunft über Her-kunft und Vertriebsweg der schutzrechtsverlet-