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  1. Quittung. 1 Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. 2 Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen. Rechtsprechung zu § 368 BGB.

  2. 13. Apr. 2024 · In Deutschland sind Quittungen gesetzlich geregelt und unterliegen bestimmten Anforderungen und Grenzen. Eine Quittung dient als Beleg und ist vor allem bei kleinen Beträgen ausreichend. Es ist jedoch wichtig, dass die Quittung korrekt ausgestellt wird, da eine fehlerhafte Quittung dazu führen kann, dass der Vorsteuerabzug verloren ...

  3. Die Quittung ist ein Dokument aus dem Schuldrecht. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 368 BGB. Dort ist die Quittungspflicht geregelt: „Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen.“.

  4. Anspruch auf die Verwendung des von ihm vorgedruckten Formulars hat der Schuldner idR nicht. Der Gläubiger genügt seiner Quittungspflicht auch dann, wenn er einen eigenen Quittungstext verfasst, der dem vom Schuldner zu beanspruchenden Text inhaltlich entspricht (BGH NJW 93, 1381).

    • Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
  5. 1. Juli 2023 · Nach der Legaldefinition des § 368 Satz 1 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] handelt es sich bei der Quittung um eine schriftliche Bestätigung des Gläubigers, vom Schuldner die geschuldete Leistung...

  6. Anforderungen an eine Quittung. Wolff von Rechenberg. | Quellen | Weitere Fachbeiträge zum Thema |. Bei kleinen Beträgen reicht die Quittung als Beleg aus. Erweist sich eine Quittung jedoch als falsch ausgestellt, kann das zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen – und zu Steuernachforderungen vom Finanzamt.

  7. 24. Nov. 2015 · Eine Quittung ist so etwas, wie die „kleine“ Rechnung. Bei kleinen Beträgen reicht die Quittung als Beleg aus. Jeder Gläubiger hat einem Schuldner auf Verlangen eine Quittung auszustellen. Das ist in Deutschland im §368 BGB geregelt. Die Kosten für die Ausstellung muss der Gläubiger tragen.