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  1. 23. Sept. 2020 · Insofern ist der rechtliche Schadensbegriff vom ökonomischen zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 -, Schienenkartell V, juris Rn. 49). Dies stünde jedoch mit dem Zweck der zivilrechtlichen Ansprüche, eine effektive Durchsetzung der kartellrechtlichen Verbotstatbestände zu gewährleisten, in unauflösbarem ...

  2. 10. Feb. 2021 · Februar 2021 - KZR 63/18 (Schienenkartell VI), Rn. 17 ff.); die Klausel verlangt nicht den Nachweis, dass überhaupt ein kartellbedingter Schaden entstanden ist (… vgl. BGH aaO Rn. 55 ff. ). e) Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Preishöhenschadens ist nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen (vgl. auch BGH, Urteil vom 10.

  3. 31. Jan. 2022 · Stahlhersteller Thyssen-Krupp gibt im Streit um Schäden aus dem Schienenkartell klein bei Ein neunjähriger Rechtsstreit mit Ex-Führungskräften um fast 300 Millionen Euro endet mit einem Vergleich.

  4. 11. Dez. 2018 · Kurznachricht zu "Anscheinsbeweis in Kartellschadensersatzprozessen Schienenkartell - Anmerkung zum Urteil des BGH vom 11.12.2018 - KZR 26/17" von RA Dr. Alex Petrasincu, original erschienen in: BB 2019, 396 - 399. Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend ….

  5. 11. März 2020 · Der BGH hat ein weiteres höchst relevantes Urteil im Bereich des Kartellschadensersatzes erlassen, das nunmehr veröffentlicht ist ( BGH, KZR 24/17 – Schienenkartell II ). Die Entscheidung bringt Klarheit insbesondere im Hinblick auf die jeweiligen Voraussetzungen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität sowie zu ...

  6. 281 Rn. 25 - Schienenkartell II; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 25 - Schienenkartell IV; Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 16 f. - Schienenkartell V). b) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, sind die vorstehenden Voraussetzungen für die Annahme der Betroffenheit im

  7. 19. Mai 2020 · Auszug aus BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18 d) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Klägerin aufgrund der Kartellabsprache zwischen den beteiligten Unternehmen - mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (BGH, NZKart 2019, 101, Rn. 38 - Schienenkartell I) - überhaupt ein Schaden entstanden ist.

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