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  1. Suchergebnisse:
  1. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt. 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder. 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) 1 Ebenso wird bestraft, wer ...

    • 201A Stgb

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  2. Damit wird auf grundrechtlicher Ebene das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt, konkret das Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes. [1] Geschützt ist die Kommunikationssphäre bzw. die Unbefangenheit persönlicher Aussprüche. Tatbestandlich muss eine nichtöffentliche Äußerung vorliegen.

  3. Ein feststehender Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht am gesprochenen Wort. Es gewährleistet, dass privat getätigte Äußerungen auch privat bleiben, wenn man das selber so möchte. Was darüber hinaus gehen soll, müssen Kommunikationspartner verabreden – oder spezifische Ausnahmen erlauben.

    • Bundeszentrale Für Politische Bildung
  4. Strafgesetzbuch (StGB) § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt. 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder. 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

  5. 22. Feb. 2024 · § 201 StGB befasst sich mit der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und sorgt somit für einen Schutz der Kommunikationsphäre. Was droht, wenn ich gegen § 201 StGB verstoße? Verstoßen Sie gegen die Vorgaben aus § 201 StGB, müssen Sie mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.

  6. 6. Okt. 2022 · Gesprochenes Wort. § 201 StGB schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort. [5] Zu Worten gehören gesprochene Äußerungen von Gedanken, nicht jedoch Gesang oder andere Laute wie das Gähnen, Schreien, Lachen, Stöhnen oder Seuftzen. [6] Auch das reine Vortragen von Gedichten zählt nicht zu gesprochenen Äußerungen. [7]

  7. Die Gewährleistung des Rechts am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung, die ein Gesprächsteilnehmer einem nicht an dem Gespräch beteiligten Dritten bereitstellt. Art. 10 Abs. 1 GG umfasst diesen Schutz nicht.