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  1. Die Immissionsschutzbehörde darf nur öffentlich‐rechtliche Lärmverstöße im Stadtgebiet Stuttgart verfolgen. Bei gewerblichem Lärm, wie beispielsweise von Baustellen, Bäckereien und Industrieanlagen, wird die Stadt in Absprache mit der Abteilung Gewerbeaufsicht tätig. Aufgrund der Vielzahl und der Komplexität der Fälle ist aber ...

  2. Referat Allgemeine Verwaltung, Kultur und Recht. Rechtsamt. Anschrift & Erreichbarkeit. Anschrift. Rechtsamt Eberhardstraße 6 70173 Stuttgart . Vorzimmer 0711 21696805 Auskunft 0711 21696805. Fax 0711 21696813. E-Mail poststelle.rechtsamtstuttgartde. Lei ...

  3. 9. Apr. 2024 · 08:30 – 13:00. Donnerstag. 08:30 – 12:00 und 14:00 – 18:00. Freitag. 08:30 – 13:00. Aktuelle Wartezeiten und vorzeitige Beendigung der Ausgabe von Wartemarken: Momentan muss bei den Bürgerbüros mit Wartezeiten von bis zu 2 Stunden gerechnet werden. Bei sehr starkem Besucheraufkommen und damit verbundenen längeren Warte‐ und ...

  4. Versammlung anmelden – Demonstration anmelden. Alle haben das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen. Wollen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wie zum Beispiel auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen oder einen Aufzug veranstalten, müssen Sie dies rechtzeitig beim Amt ...

  5. 70173 Stuttgart. Telefon: 0711−216−0. E‐Mail: internetredaktionstuttgartde. Bei Fragen und Anregungen zum Online‐Angebot der Landeshauptstadt Stuttgart wenden Sie sich bitte an die Online‐Redaktion der Landeshauptstadt Stuttgart. Für die sachliche Richtigkeit und Aktualität der einzelnen Themen, Beschreibungen der Dienstleistungen ...

  6. dem Steueramt der Stadt Stuttgart schriftlich mitzuteilen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies dem Steueramt der Stadt Stuttgart innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 3 besteht nicht, wenn feststeht, dass

  7. Die Stuttgart-Zulage soll 150 Euro brutto monatlich bei Vollzeitbeschäftigung betragen und ab 1. Juli 2024 ausgezahlt werden, zunächst befristet bis Ende 2028. Für Beamtinnen und Beamte darf die Stadt mangels landesgesetzlicher Grundlage keine Stuttgart-Zulage zahlen.