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  1. 5. Feb. 2024 · Als Träger bezeichnet man im deutschen Recht eine juristische Person oder eine Organisation, die eine öffentliche oder private Aufgabe wahrnimmt und dabei eine bestimmte Verantwortung übernimmt ...

  2. 4. Jan. 2016 · Hallo, lt. Homepage ist eine Stiftung: "eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVB1. S. 77)." Diese Stiftung bezahlt nach AVR. Ist diese Stiftung jetzt ein öffentlicher Arbeitgeber nach § 71 Abs. 3 SGB IX oder doch ein privater Arbeitgeber? D

  3. 6. Nov. 2022 · Sind Stiftungen privat? Private StiftungStiftung des öffentlichen Rechts Die überwiegende Zahl der deutschen Stiftungen ist auf der Grundlage des Privatrechts errichtet, also auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Landesstiftungsgesetze. Man spricht daher von privaten Stiftungen oder Stiftungen des Privatrechts.

  4. 22. Juni 2018 · Die Organisation und die Stiftungssatzung hängen davon ab, ob die Stiftung privater oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Dementsprechend bestimmen das Bürgerliche Gesetzbuch oder das öffentliche Recht die Struktur der jeweiligen Stiftung. Die rechtsfähige Stiftung lässt sich aufgrund der strengen Regeln nur sehr schwer umwidmen. Wenn ...

  5. 26. Juli 2018 · Wenn von einer Stiftung die Rede ist, liegt der Gedanke an ein privates Vermögen nahe, das für einen guten Zweck in einer Stiftung angelegt wird. Mit der Stiftung öffentlichen Rechts verhält es sich anders. Denn sie wird von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen öffentlichen Gremien eingesetzt. Mit anderen Worten, Stiftungen öffentlichen Rechts werden per Gesetz errichtet oder sie ...

  6. Eine öffentlich-private Partnerschaft ( ÖPP) oder (als Fremdwort aus dem Englischen) Public-private-Partnership ( PPP) [1] ist eine vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Unternehmen der Privatwirtschaft in einer Zweckgesellschaft. Ziel von ÖPP ist die Arbeitsteilung, wobei der private Partner die Verantwortung ...

  7. Den öffentlich-rechtlichen Subjekten ist es aber nicht vorenthalten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Stiftungen des Privatrechts zu errichten. Private Personen können jedoch umgekehrt keine Stiftungen öffentlichen Rechts errichten. Daran ändern auch entsprechende Bezeichnungen oder Zweckbestimmungen nichts.