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  1. 21. Okt. 2020 · Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers.

    • Vorgehensweise
    • Volljährigkeit
    • Medizinische Diagnose Krankheit Oder Behinderung
    • Auswirkungen auf Die Erledigung Eigener Angelegenheiten
    • Keine vorrangigen Anderen Hilfen Ausreichend
    • Rechtsprechung Zum Vollmachtsvorrang
    • Zu Anderen Hilfen
    • Keine Betreuungsanordnung gegen Den Freien Willen
    • Betreuung auf eigenen Antrag Hin Oder Von AMTS Wegen
    • Betreuungsanordnung bei Körperbehinderten

    Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichtes) für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.

    Nur ein Volljähriger, also jemand, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Betreuer erhalten. Ausnahme: nach § 1814 Abs. 5 BGB ist bei einem 17jährigen die vorsorgliche Betreuerbestellung möglich, diese wird aber erst mit Erreichen der Volljährigkeit rechtswirksam. Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen, der die u.g. (medizinische...

    Voraussetzung zur Betreuerbestellung ist eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung. 1. a) psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen) oder Hirnverletzungen. Gleiches ...

    Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die Anordnung einer Betreuungist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann. Vor allem ist bei einer Betreuungsanordnung die konkrete Lebenssituation zu berücksichtigen. Somit...

    Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne gesetzlichen Vertreter mö...

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.1996, 25 Wx 60/96; BtPrax 1997, 162 = FamRZ 1997, 904 = FuR 1998,87 = MittRhNotK 1998, 16 = NJW-RR 1997, 903 = NJWE-FER 1997, 204 (LS) = Rpfleger 1997, 379: Eine Vollmachtzur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Be...

    BSG, Urteil vom 30.6.2016, - B 8 SO 7/15 R -: Die rechtliche Betreuung geht der Eingliederungshilfe (§§ 53ff SGB XII) bei der Beurteilung der erforderlichen Leistungen eines Ambulant-betreuten-Wohnens nicht vor. Bei der Unterscheidung zwischen der rechtlichen und der sozialhilferechtlichen Betreuung ist zu beachten, dass erstere nur die Rechtsfürso...

    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1995, 510, BayObLG Rpfleger 1996, 245; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, s...

    Die Entscheidung für oder gegen eine Betreuungsbeantragung sollte der Betroffene sorgsam abwägen. Ein rechtlicher Betreuer kann eine große Hilfe sein, etwa wenn es darum geht, Behördenangelegenheiten und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, oder eine Wohnung zu finden. Hierbei helfen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder pflegerischer Bet...

    Liegt ausschließlich eine körperliche Behinderung vor, ist eine Betreuerbestellungnur auf eigenen Antrag hin möglich; es sei denn, es ist überhaupt keine Verständigung mit dem Betroffenen möglich.

  2. Das Betreuungsgericht ist verpflichtet (§ 280 Abs. 1 FamFG), ein Sachverständigengutachten zur Betreuungsbedürftigkeit und zum Umfang der Betreuung einzuholen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet.

  3. Subjektive Betreuungsbedürftigkeit. 1. Verhältnis zu früheren Terminologien (Rn. 14-16) 2. Krankheit (Rn. 17-25) a) Begriff und Abgrenzung (Rn. 17) b) Psychische Krankheiten (Rn. 18-23) aa) Übersicht (Rn. 18) bb) Körperlich begründbare Psychosen (Rn. 19) cc) Körperlich nicht begründbare (endogene) Psychosen (Rn. 20) dd) Suchtleiden (Rn. 21, 22)

  4. Subjektive Betreuungsbedürftigkeit und objektiver Betreuungsbedarf. Schneider in MüKoBGB | BGB § 1896 Rn. 40 | 8. Auflage 2020.

  5. 1. Krankheit / Behinderung. Der erste Punkt ist eine Krankheit oder eine Behinderung. Der Betroffene muss psychisch krank oder körperlich, geistig oder seelisch behindert sein. Das ist ein Punkt, wo sich Betreuungsgerichte ganz maßgeblich verlassen können und müssen auf fachärztliche Gutachten.

  6. 4. Okt. 2023 · Der objektive Betreuungsbedarf und die subjektive Betreuungsbedürftigkeit müssen kumulativ vorliegen und nachgewiesen sein. Zudem müssen zwischen dem jeweils festzustellenden Unterstützungsbedarf und den diesen verursachenden Krankheit bzw. Behinderung ein kausaler Zusammenhang bestehen. Hier liegt ein Schwerpunkt der ...