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  1. 4. Aug. 2023 · Definition von Täter im Strafrecht Feststellung der Täterschaft und Täterschaftsformen ᐅ Unmittelbarer vs. mittelbarer Täter, Mittäter und Nebentäter

  2. Täterschaft und Teilnahme unterscheiden sich dadurch, dass der Täter eine eigene Tat begeht und damit „Zentralfigur“ des Geschehens ist, wohingegen der Teilnehmer nur eine fremde Tat veranlasst oder fördert und deswegen als „Randfigur“ betrachtet wird. Gem. § 25 Abs. 1 Alt. 1 ist unmittelbarer Täter derjenige, der die Straftat ...

  3. 21. Feb. 2024 · Bei der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) liegt in der Regel Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens vor ( Wissens- oder Wollensherrschaft ). Die Tat muss als das Werk des Hintermannes erscheinen, indem dieser den fremden Tatanteil in seinen Plan einbezieht.

  4. Strafbarkeit des Hintermannes als mittelbaren Täter. 1. Objektiver Tatbestand. a) kein Ausschluss der mittelbaren Täterschaft. Sonderdelikt: Täter fehlt Tätereigenschaft (z.B. Amtsträger § 348 StGB) eigenhändiges Delikt:setzt die eigenhändige Vornahme der Tatbestandsverwirklichung voraus (z.B. §§ 153 ff; 323a, 315 c, 316 StGB) b ...

  5. 20. Feb. 2024 · Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Im Strafrecht wird bei Vorsatzdelikten zwischen Täterschaft (§ 25 II StGB) und Teilnahme (§§ 26,27 StGB) als Beteiligungsformen unterschieden. Dies führt mitunter dazu, dass bei mehreren Mitwirkenden an einer Tat abgegrenzt werden muss, ob diese jeweils als Täter oder Teilnehmer ...

  6. Nach § 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB ist (unmittelbarer) Täter, wer die Straftat selbst begeht. Dies hängt maßgeblich von der Verwirklichung des objektiven (z. B. Wegnahme einer Sache) sowie des subjektiven Tatbestandes (z. B. Zueignungsabsicht) einer Strafnorm ab.

  7. Täterschaft: Die Alleintäterschaft richtet sich nach § 25 I StGB; Alleintäter ist sowohl derjenige, der alle Tatbestandsmerkmale des Delikts in eigener Person verwirklicht (Alt. 1), als auch derjenige, der die Tat „durch einen anderen begeht“ (= mittelbarer Täter), Alt. 2.