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  1. Landesverfassungs-Gesetz für das Königreich Hannover. vom 6. August 1840. geändert durch Gesetz verschiedene Änderungen des Landesverfassungsgesetzes betreffend" vom 5. September 1848 (GS S. 261) Bundesbeschluß vom 19. April 1855. aufgehoben durch Gesetz betreffend die Vereinigung des Königreichs Hannover, ... mit der Preußischen ...

  2. Erstes Capitel. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Das Königreich Hannover bildet unter der Souverainetät des Königs ein in allen seinen Bestandtheilen durch dasselbe Grundgesetz verbundenes Ganzes. Bestandtheile des Königreiches können nur unter Zustimmung der allgemeinen Stände abgetreten werden.

  3. Eine Verfassung, in der nur eine beratende Stimme des Parlaments, der Ständeversammlung des Königreichs Hannover, bei der Gesetzgebung vorgesehen war, wurde 1819 eingeführt. Als Parlament wurde die aus zwei gleichberechtigten Kammern bestehende Ständeversammlung des Königreichs Hannover ins Leben gerufen.

  4. Beide Kammern sollen in ihren Rechten und Befugnissen sich gleich seyn, und alle Anträge, welche von Uns oder von Unserm Kabinetsministerium an die Stände des Königreichs ergehen, sollen jederzeit an die gesammte allgemeine Ständeversammlung gerichtet werden.

  5. Geschichte. Vorbereitet wurde das Staatsgrundgesetz zu Beginn der 1830er Jahre durch die Allgemeine Ständeversammlung, unter anderem durch deren Generalsyndicus [2] und Vorsitzenden der Kommission zur Prüfung des Entwurfes des Verfassungs - Gesetzes, des hannoverschen Staats- und Kabinettsministers Caspar Detlev von Schulte. [3]

  6. September 1833 eine neue Verfassung, das Grundgesetz des Königreiches Hannover, dessen sechstes Kapitel die Landstände regelte. Erste Kammer. Nach dieser Verfassung bestand die erste Kammer aus den Königlichen Prinzen, Söhnen des Königs, und den Häuptern der Nebenlinien der Königlichen Familie,

  7. Die Verfassung des Königreiches Hannover vom 6. August 1840. Inhalte: Der König -vereinigt die gesamte Staatsgewalt ungeteilt in Sich (§ 5), -ist alleiniges Oberhaupt der Armee (§ 8) und -„Quelle aller Gerichtsbarkeit (§9), -ihm gebührt Oberaufsicht über die zugelassenen Kirchen (§§ 63 ff.).