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  1. Verfassung vom 11. August 1919 Erster Hauptteil. Aufbau und Aufgaben des Reiches. Erster Abschnitt. Reich und Länder. Zweiter Abschnitt. Der Reichstag. Dritter Abschnitt. Der Reichspräsident und die Reichsregierung. Vierter Abschnitt. Der Reichsrat. Fünfter Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung. Sechster Abschnitt. Die Reichsverwaltung.

  2. Vom 11. August 1919. Das Deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuen und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich diese Verfassung gegeben.

  3. Die Weimarer Verfassung (auch Weimarer Reichsverfassung, kurz WRV; amtlich Die Verfassung des Deutschen Reichs) war die am 31. Juli 1919 in Weimar beschlossene, am 11. August unterzeichnete und am 14. August 1919 verkündete erste demokratische Verfassung Deutschlands.

  4. PDF. Die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 war die erste republikanische und demokratische Verfassung in Deutschland. Sie entstand unter dem Eindruck der Niederlage im Ersten Weltkrieg und stand während der gesamten Dauer ihrer Geltung unter dem Druck der Versailler Friedensbedingungen.

  5. Die Weimarer Verfassung 1919 setzte Volkssouveränität, Gewaltenteilung und Grundrechte als ihre zentralen Prinzipien fest. Damit ersetzte sie die Monarchie und ermöglichte allen Bürgern der Weimarer Republik ein Mitspracherecht durch freie Wahlen. Deutschland war nun eine Demokratie. Die Reichsverfassung hatte jedoch strukturelle Schwächen ...

  6. Am 31. Juli 1919 nahm die Nationalversammlung mit überwältigender Mehrheit - gegen die Stimmen von USPD, DVP und DNVP - die Weimarer Verfassung an, die nach ihrer Unterzeichnung durch den Reichspräsidenten am 14. August in Kraft trat. Sie beruhte weitgehend auf dem Entwurf von Hugo Preuß.

  7. Die Verfassung des Deutschen Reichs [Geltende Artikel 109, 136 bis 139 und 141] - [Weimarer Reichsverfassung] - beck-online. WRV. Inhaltsübersicht (redaktionell) Artikel 109 Reichsgesetzbl. S. 1383 (1404), verk. am 14. 8. 1919 (Artikel 109) Hier: Artikel 136 bis 139 und 141 (Artikel 136 - 141) Die Verfassung des Deutschen Reichs * * [1]