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  1. Es trat am 1. Oktober 1927 in Kraft. Die Reichsanstalt. Gleichzeitig wurde die "Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" geschaffen. Sie war damit ein Vorläufer der heutigen Bundesagentur für Arbeit. Erster Präsident wurde Friedrich Syrup.

  2. Die Arbeitslosenversicherung in Deutschland wurde am 16. Juli 1927 durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eingeführt und der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übertragen.

  3. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, sich bei der BA arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in mindestens zwölf der vergangenen 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

  4. Die Arbeitslosenversicherung Im Juli 1927 verabschiedete der Reichstag mit überwältigender Mehrheit das Gesetz zur Einführung einer staatlichen Arbeitslosenversicherung. Die Pflichtversicherung sollte die Erwerbslosenfürsorge der Gemeinden ablösen.

  5. Arbeitslosenversicherung. Pflichtversicherung für alle unselbstständigen Arbeitnehmer gegen die materiellen Folgen der Arbeitslosigkeit. Der 1927 gegründete Zweig der Sozialversicherung hat die Aufgabe, Arbeitsplätze zu sichern und finanzielle Leistungen an Arbeitslose zur Verringerung der wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit zu zahlen.

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  6. Ab Januar 1915 unterstützten das Reich und die Bundesstaaten die Kommunen, die an ihre bedürftigen und arbeitswilligen Einwohner eine "Erwerbslosenfürsorge" zahlten: freiwillig, ohne Rechtsanspruch, aber außerhalb der diskriminierenden Armenpflege. Die "Erwerbslosenfürsorge" als Übergangslösung.

  7. Im Juli 1927 ver­ab­schie­det der Reichs­tag nach lan­gen De­bat­ten ein weg­wei­sen­des Ge­setz: Erst­mals wird eine Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung in Deutsch­land ein­ge­führt. Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber zah­len je zur Hälf­te ein.