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  1. Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden? Wo ist das geregelt? Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist für die Dauer von bis zu zwölf Monaten möglich. ches Sozialgesetzbuch Die Regelungen basieren auf Bestimmungen des Dritten Bu-, im We-sentlichen § 95 ff SGB III Gibt es Möglichkeiten, den Lohn während Kurzar-beit aufzustocken?

  2. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert....

  3. Wie schnell kann Kurzarbeit eingeführt werden und wie läuft das Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit ab? Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb sehr kurzfristig eingeführt und der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt werden.

  4. Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden? Betriebe können längstens 12 Monate lang Kurzarbeitergeld beziehen. Die Bezugsdauer kann aber auch unterbrochen werden.

    • Erleich­Terter Zugang Zum Kurz­Ar­Bei­Ter­Geld: His­Torie
    • Wann Kann Kurz­Ar­Bei­Ter­Geld Bean­Tragt werden?
    • Vor­Aus­Set­Zung für Den Bezug Von Kurz­Ar­Bei­Ter­Geld
    • Erleich­Terter Zugang Zum Kurz­Ar­Bei­Ter­Geld
    • Anspruch auf Kurz­Ar­Bei­Ter­Geld für Leih­Ar­Beit­Neh­Mende
    • Erstat­Tung Der Sv-Bei­Träge durch Die Agentur für Arbeit
    • Höhe Des Kurz­Ar­Bei­Ter­Gelds
    • Kurz­Ar­Bei­Ter­Geld: Erhö­Hung während Der Coro­Na­Pan­Demie
    • Hin­Zu­Ver­Dienst während Kurz­Ar­Beit
    • Erwei­Terte Bezugs­Dauer Von Kurz­Ar­Bei­Ter­Geld

    Bereits Ende 2020 sind das Gesetz zur Beschäf­ti­gungs­si­che­rung infolge der Covid-19-Pan­demie (Beschäf­ti­gungs­si­che­rungs­ge­setz) zusammen mit der"Ersten Ver­ord­nung zur Ände­rung der Kurz­ar­bei­ter­geld­ver­ord­nung" sowie der "Zweiten Ver­ord­nung über die Bezugs­dauer für das Kurz­ar­bei­ter­geld"in Kraft getreten. Mit der"Zweiten Ver­...

    Der Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld muss grund­sätz­lich auf einem unab­wend­baren Ereignis oder auf wirt­schaft­li­chen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lie­fe­rungen aus­bleiben und die Pro­duk­tion ein­ge­schränkt werden muss. Ein unab­wend­bares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staat­liche Schutz­maß...

    Unter­nehmen, die auf­grund der welt­weiten Krank­heits­fälle durch das Coro­na­virus Kurz­ar­beit anordnen mussten und es dadurch zu Ent­gelt­aus­fällen gekommen ist, konnten Kurz­ar­bei­ter­geld erhalten. Diese Leis­tung musste vom Arbeit­geber bean­tragt werden. Vor­aus­set­zung für den Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld ist, dass die übli­chen Arbe...

    Mit den erleich­terten Vor­aus­set­zungen wurde die Gewähr dafür geschaffen, dass durch die Corona­krise mög­lichst kein Unter­nehmen in Deutsch­land in die Insol­venz gerät und ein Arbeits­platz­ver­lust ver­mieden wird. Die Rege­lungen im Über­blick: 1. Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäf­tigten, die vom Arbeits­aus­fall betroffen sein mü...

    In der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 bestand die Mög­lich­keit, dass auch Leih­ar­beit­neh­me­rinnen und Leih­ar­beit­nehmer Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld haben. Ab dem 1. Juli 2023 besteht für diese Per­so­nen­gruppe kein Anspruch mehr auf Kurz­ar­bei­ter­geld.

    Die voll­stän­dige Erstat­tung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge während der Kurz­ar­beit endete am 31. Dezember 2021. Durch die "Kurzarbeitergeld­verlängerungs­verordnung" war in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 die Erstat­tung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge durch die Bun­des­agentur für Arbeit nur noch in Höhe von 50 Pro...

    Das Kurz­ar­bei­ter­geld richtet sich nach dem pau­scha­lierten Net­to­ent­gelt­aus­fall im jewei­ligen Anspruchs­monat. Es beträgt 60 Prozent bezie­hungs­weise 67 Prozent der soge­nannten Net­to­ent­gelt­dif­fe­renz. Den höheren Leis­tungs­satz von 67 Prozent erhalten Arbeit­neh­mende, 1. die min­des­tens ein Kind (i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 ES...

    Um vor allem die Ein­kom­mens­ver­luste von Gering­ver­die­nern aus­zu­glei­chen, wurde bereits im Mai 2020 die Erhö­hung des Kurz­ar­bei­ter­gelds beschlossen. Die Erhö­hung des Kurz­ar­bei­ter­gelds erfolgte gestaf­felt. Von der Erhö­hung pro­fi­tierten Arbeit­neh­mende, deren Arbeits­zeit auf­grund von Kurz­ar­beit um min­des­tens 50 Prozent red...

    Hat die oder der Beschäf­tigte schon vor Beginn der Kurz­ar­beit eine Neben­tä­tig­keit durch­ge­führt, hat das keine Aus­wir­kungen. Der Neben­ver­dienst wird nicht auf das Kurz­ar­bei­ter­geld ange­rechnet. Nehmen Beschäf­tigte während des Bezugs von Kurz­ar­bei­ter­geld eine Neben­tä­tig­keit auf, liegt eine Erhö­hung des tat­säch­li­chen erziel...

    Die Bezugs­dauer von Kurz­ar­bei­ter­geld wurde mit der "zweiten Kurz­ar­bei­ter­geld­be­zugs­dau­er­ver­ord­nung" von regulär zwölf auf bis zu 24 Monate erwei­tert. Mit der "Kurzarbeitergeld­verlängerungs­verordnung" wurde die maxi­male Bezugs­dauer des Kurz­ar­bei­ter­gelds von bis zu 24 Monaten für die­je­nigen, deren Anspruch auf Kurz­ar­bei­te...

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  5. Bis zum 30. Juni 2022 gilt, dass nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis Juni 2022 weiterhin aufgestockt.

  6. 12. Jan. 2021 · Das Kurzarbeitergeld beträgt in den ersten drei Monaten 60 Prozent für Beschäftigte ohne Kinder und 67 Prozent für Beschäftigte mit Kindern des pauschalierten Nettoentgeltausfalls im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Das Kurzarbeitergeld wird nur für den ausgefallenen Lohn gezahlt (also z.B. 30% der Arbeitszeit).