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  1. 1. über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen, 2. über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, 3.

  2. Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft. (1) 1 Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere ...

  3. (1) 1 Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollständige Anschrift befragt wird. 2 In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird außer bei Zweifeln über die Identität des Zeugen nicht die vollständige Anschrift, sondern nur dessen Wo...

  4. 10. Juni 2022 · Eine polizeiliche Vernehmung muss nur dann in der örtlichen Behörde gemacht werden, wenn sie von einem Staatsanwalt oder gerichtlich angeordnet ist. Wenn Sie als Zeuge der polizeilichen Vorladung nicht Folge leisten wollen oder können, müssen Sie diesen Termin aus rechtlicher Sicht nicht absagen.

  5. § 58a Abs. 1 S. 3 StPO auch auf zur Tatzeit erwachsene Opfer von Sexualstraftaten. Die Anordnung der Aufzeichnung einer richterlichen Vernehmung eines Zeugen in Bild und Ton gemäß § 58a StPO führt infolge einer möglichen Ersetzung der Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptver-

  6. 27. Sept. 2017 · Der alte § 163 Abs. 3 StPO wurde durch die neuen Abs. 3-7 ersetzt: (3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen,...

  7. Pflichten des Zeugen. Der Zeuge hat, ebenso wie die anderen Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten gehören: a) Die Erscheinungspflicht. Der Zeuge muss gem. § 163 Abs. 3 StPO bereits vor der Polizei sowie gem. §§ 48, 161a Abs. 1 S. 1 StPO darüber hinaus vor der Staatsanwaltschaft und dem Richter erscheinen.