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  1. Vor einem Tag · Die Anwesenheitspflicht des bereits vernommenen Zeugen dauert grundsätzlich über die Vernehmung hinaus an. Er ist zum Verbleib an der Gerichtsstelle verpflichtet, weil es sich im Laufe des Verfahrens als notwendig erweisen kann, ihn nochmals zu befragen (LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 248 Rn. 1; KMR-StPO/Hiebl, 88. EL, § 248 Rn. 1; vgl. auch RG, Urteil vom 24.09.1912 –

  2. Vor 2 Tagen · Rechtsanwältin Marielle Schmöe. Sehr geehrte Frau Schmöe, ich wende mich an Sie, da ich Ihren Rechtstipp " Beschuldigtenstatus: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold" gelesen habe. Mein ...

  3. Vor einem Tag · Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.05.2024. (1) Ein Jugendlicher muss bei seiner Vernehmung ( § 164 StPO) im Fall der Festnahme oder Vorführung zur sofortigen Vernehmung ( § 153 Abs. 3 StPO ), bei einer Tatrekonstruktion ( § 149 Abs. 1 Z 2 StPO) und bei einer Gegenüberstellung ( § 163 StPO) durch einen Verteidiger ...

  4. Vor 3 Tagen · StPO - Strafprozeßordnung 1975. (1) Eine kontradiktorische Vernehmung sowie die Ton- oder Bildaufnahme einer solchen Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen ist zulässig, wenn zu besorgen ist, dass die Vernehmung in einer Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde.

  5. Vor 2 Tagen · merken. Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.05.2024. (1) Wird ein Beschuldigter, der noch keinen Verteidiger hat, festgenommen oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführt ( § 153 Abs. 3 ), so ist ihm vor seiner Vernehmung zu ermöglichen, einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen, es sei denn ...

  6. Vor 5 Tagen · Mai 2024 hat der Bundestag eine bedeutende Änderung des § 184b StGB verabschiedet, welche die Mindeststrafe für den Besitz von Kinderpornografie von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe...

  7. Vor 2 Tagen · StPO. Index. 25/01 Strafprozess. Text. Durchführung der Vernehmung. § 160.Paragraph 160, (1)Absatz einsIn der Regel ist jeder Zeuge einzeln und in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten und anderer Zeugen zu vernehmen.