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  1. 2. Mai 2024 · Stand: 2. Mai 2024. Das Wichtigste in Kürze. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich danach, wo Sie Ihre Einkünfte erzielen. Grundsätzlich gilt: Für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ist das Finanzamt an Ihrem Wohnsitz zuständig.

  2. Vor 5 Tagen · Behördenfinder Finanzamt (mein zuständiges) Wählen Sie Ihre Sprache Englisch . Finanzamt (mein zuständiges) Wichtige Hinweise. Benötigte Unterlagen. keine. Zu Beachten . Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit ...

  3. 3. Mai 2024 · Neben den Informations- und Annahmestellen des zuständigen Finanzamts können auch die Informations- und Annahmestellen der übrigen Hamburger Finanzämter aufgesucht werden. Das regional nicht zuständige Finanzamt hat allerdings keine Verfahrenseinsicht und kann deshalb keine Anfragen zum konkreten Steuerfall beantworten.

  4. Vor 5 Tagen · Neben den Informations- und Annahmestellen des zuständigen Finanzamts können auch die Informations- und Annahmestellen der übrigen Hamburger Finanzämter aufgesucht werden. Im regional nicht zuständigen Finanzamt besteht keine Verfahrenseinsicht und Anfragen zum konkreten Steuerfall können nicht beantwortet werden. ELStAM-Angelegenheiten ...

  5. Zwecks steuerlicher Ersterfassung bei einer Unternehmensneugründung ist ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und dem zuständigen Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Dies kann am einfachsten im Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ELSTER erledigt werden (s. Links). Alternativ kann die elektronische Übermittlung über geeignete Software-Programme zur Erstellung von ...

  6. 30. Apr. 2024 · Der erste Bescheid wird vom Finanzamt zugestellt und ist jener für den Grundsteuerwert. Hinzu kommt dann ebenfalls vom Finanzamt der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag. Abschließend wird der Grundsteuerbescheid von der Gemeinde oder der Stadt fällig. Als Ausnahme gilt Hessen, wo es keinen eigenen Bescheid nur für den ...

  7. 2. Mai 2024 · 6. Örtliche Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung von Ehegatten. Bei verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Stpfl. ist bei Wohnsitz im Inland das FA des Familienwohnsitzes örtlich zuständig (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO).