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  1. Inzwischen wirken die Festbeträge nach § 127 Abs. 4 SGB V idF des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl I 378) beschränkend auf die Vergütungen im Rahmen der seit dem 1.4.2007 für die Hilfsmittelversorgung mit Leistungserbringern nach § 127 Abs. 1 bis 3 SGB V abzuschließenden Verträge, wonach "Preise höchstens ...

  2. Die seit 2003 verabschiedeten Reformen (GMG, GKV-WSG, GKV-FinG) stellen eine Abkehr vom Grundsatz der paritätischen Beitragsfinanzierung als einem Kernelement des Solidarprinzips in der GKV dar. Der 2005 eingeführte Sonderbeitrag für die Versicherten in Höhe von 0,9 Prozentpunkten, die Einführung eines Zusatzbeitrags 2009 und dessen Erhöhung im Jahr 2011 mit der Option seiner ...

  3. 1. Jan. 2020 · Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. Zitate in Änderungsvorschriften Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger

  4. Die seit 2003 verabschiedeten Reformen (GMG, GKV-WSG, GKV-FinG) stellen eine Abkehr vom Grundsatz der paritätischen Beitragsfinanzierung als einem Kernelement des Solidarprinzips in der GKV dar. Der 2005 eingeführte Sonderbeitrag für die Versicherten in Höhe von 0,9 Prozentpunkten, die Einführung eines Zusatzbeitrags 2009 und dessen Erhöhung im Jahr 2011 mit der Option seiner ...

  5. 9. Dez. 2021 · Zuzahlung: Kassen dürfen verzichten. Vom 9. Dezember 2021 Nadine. Die Krankenkassen können seit 2007 auf Grundlage des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (WSG) die gesetzliche Zuzahlung halbieren oder sogar komplett auf sie verzichten. Und das sind die Voraussetzungen.

  6. Die Neufassung des Wehrsoldgesetzes (WSG) und des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) treten zum 1. Januar 2020 in Kraft. Der Anspruch auf Geld- und Sachbezüge nach diesen Gesetzen regelt sich ab diesem Zeitpunkt wie folgt: für freiwilligen Wehrdienst Leistende (FWDL) vollumfänglich aus dem WSG und. für Reservistendienst Leistende (RDL ...

  7. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 monatlich 563 Euro bzw. 6.756 Euro im Jahr. Auf dieser Grundlage haben die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger für die Bedarfsgemeinschaft folgende Zuzahlungen für das Kalenderjahr 2024 zu leisten: Bei 1 Prozent Zuzahlung (Chroniker) 67,56 Euro.