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  1. AOK Gesetzgebungskalender Gesundheitsreformen | AOK Presse. Gesundheitspolitik. Aktuelle Gesetze. Übersicht Gesetzgebung Gesundheitspolitik 20. Legislaturperiode. Hier finden Sie Informationen über Gesetzesvorhaben in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung inklusive der Stellungnahmen zu Referenten- und Kabinettsentwürfen.

  2. c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a ein-gefügt: (8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versi-cherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mit-glied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechs-

  3. 1. Mai 2007 · Durch die Gesundheitsreform (GKV-WSG) vom 1. April 2007 erhalten die Rabattverträge nun noch größere Wirkung: Nunmehr sind die Apotheker verpflichtet, ihren Kunden ein qualitativ gleichwertiges und wirkstoffgleiches, aber rabattiertes Medikament auszuhändigen, wenn der Arzt nicht ausdrücklich ein bestimmtes Präparat verordnet hat ...

  4. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) Vom 26. Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern

  5. Das GKV-WSG hat nunmehr in einem neuen Abs. 8 die Zuzahlung der Versicherten geregelt. Die Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen Abs. 2 Satz 5. Danach zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu jedem zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach

  6. Wehrsoldgesetz (WSG) WSG Ausfertigungsdatum: 04.08.2019 Vollzitat: "Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2023 I Nr. 414 Ersetzt G 53-1 v. 30.3.1957 I 308 (WSG) Fußnote

  7. Zuzahlungsbefreite Arzneimittel. Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 Prozent niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, kann der GKV-Spitzenverband von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V).