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  1. 4. Mai 2021 · Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 ( BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Bürgerliches Gesetzbuch § 1854 - Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer...

  2. 4. Mai 2021 · Frühere Fassungen von. § 1856 BGB. Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers. vergleichen mit.

  3. 4. Mai 2021 · 2. 3. zur Erteilung einer Prokura. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 ( BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Bürgerliches Gesetzbuch § 1852 - Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zu einer Verfügung und zur ...

  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 1800 Erteilung der Genehmigung. (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht. (2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend.

  5. 31. Dez. 2022 · 1 Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen ist die Vorschrift des § 1777 anzuwenden. 2 Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils. Bürgerliches Gesetzbuch § 1856 - 1 Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 ...

  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam. (2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das ...

  7. 1. Die Betreuerbestellung (§ 1814 BGB) und diesbezügliche Wünsche bzw. Verfügungen Die bisherige zentrale Vorschrift für die Betreuerbestellung (§ 1896 BGB a.F.) wird durch § 1814 BGB abgelöst. Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung sind danach ein Betreuungsbedarf einer volljährigen Person aufgrund Krankheit ...