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  1. 25. März 2024 · § 1858 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft. Bürgerliches Gesetzbuch | Jetzt kommentieren. Zuletzt aktualisiert am: 25.03.2024. Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 3 (Vormundschaft, Pflegschaft für...

  2. 22. Dez. 2023 · Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam. (2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen.

  3. § 1858 regelt in I und II die Rechts­folgen eines ohne gericht­liche Geneh­mi­gung des Betreuers vor­ge­nommen ein­sei­tigen Rechts­ge­schäftes bzw eines ein­sei­tigen Rechts­ge­schäfts, dass zwar mit Geneh­mi­gung, jedoch ohne deren Vorlage, vor­ge­nommen wird. § 1858 I u II ersetzten § 1831 aF.

  4. § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

  5. (2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Genehmigung...

  6. § 1858 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

  7. 1 § 1858. Einseitiges Rechtsgeschäft. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.