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  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1867 Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das ...

  2. 4. Mai 2021 · I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Bürgerliches Gesetzbuch § 1867 - Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und...

  3. 4. Mai 2021 · Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al170435-0.htm. Text § 1867 (neu) BGB a.F. in der Fassung vom 01.01.2023 (geändert durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882)

  4. 22. Dez. 2023 · Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

  5. Dieses hat gem. § 1816 Abs. 2 BGB grund­sätz­lich einem posi­tiven Vor­schlag des Betrof­fenen zur Person des Betreuers und ab 1.1.2023 auch einer Ableh­nung bestimmter Per­sonen (sog. nega­tiver Betreu­ungs­vor­schlag) zu folgen. Anti­zi­pierte Betreu­ungs­ver­fü­gungen sind wei­terhin zulässig.

    • Haufe Redaktion
  6. § 1867 Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts. Untertitel 4. Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt § 1868 Entlassung des Betreuers § 1869 Bestellung eines neuen Betreuers § 1870 Ende der Betreuung § 1871 Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

  7. Neufassung des Betreuungsrechts gem. §§ 18141881 BGB-E. +++Expertentipps für die große Reform im Betreuungsrecht+++ Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz führt Sie kompetent durch die neuen rechtlichen Bestimmungen im Betreuungsrecht mit ihren Auswirkungen in der Praxis – Hier klicken und Spezialreport kostenlos downloaden.