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  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1878 Aufwandspauschale (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale).

  2. (1) 1 Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). 2 Dieser entspricht für ein Jahr dem 17fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäum...

  3. § 1878 BGB Aufwandspauschale (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale).

  4. 4. Mai 2021 · (Text neue Fassung) § 1878 Aufwandspauschale (1) 1 Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale).

  5. 6. Mai 2024 · Frühere Fassungen von § 1878 BGB. Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen.

  6. 11. Mai 2021 · Die in § 1835a Absatz 5 BGB vorgesehene Regelung ergibt sich künftig aus §§ 5 Absatz 1, 13. Absatz 2 VBVG-E, woraus sich im Umkehrschluss wegen der fehlenden Verweisung auf §. 1878 BGB-E ergibt, dass ein Anspruch auf die Aufwandspauschale für den Vormundschafts-.

  7. 6. Mai 2024 · § 1878 Aufwandspauschale (1) 1 Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale).