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  1. Geldwäsche. (1) 1 Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3. sich oder einem Dritten verschafft oder. 4.

    Inkrafttreten
    Änderungsgesetz
    Ausfertigung
    Fundstelle
    18.03.2021 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Gesetz zur Verbesserung der ...
    09.03.2021
    03.01.2018 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Zweites Gesetz zur Novellierung von ...
    23.06.2017
    01.07.2017 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Gesetz zur Reform der strafrechtlichen ...
    13.04.2017
    19.04.2017 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des ...
    11.04.2017
    • A. Verzicht auf Den Vortatenkatalog
    • B. Ausweitung Des Strafausschlussgrunds „Strafloser Vorerwerb“
    • C. Auslandstaten Als Vortaten
    • D. Erhalt Der Strafbarkeit Wegen Leichtfertigkeit
    • E. Strafschärfende Qualifikation für Geldwäscherechtliche verpflichtete
    • F. Erweiterung Der Selbstständigen Einziehung
    • G. Anpassung strafprozessualer Eingriffsbefugnisse
    • H. Inkrafttreten

    Wichtigste Änderung ist der vollständige Verzicht auf einen Vortatenkatalog. Bislang können nur solche (vermögenswerten) Gegenstände Tatobjekte einer Geldwäsche sein, die aus Verbrechen (Delikten mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder aus bestimmten anderen, enumerativ aufgeführten Straftaten herrühren, die in der Regel ein...

    Der Strafausschlussgrund des bisherigen § 261 Abs. 6 StGB „strafloser Vorerwerb eines Dritten“ (jetzt § 261 Abs. 1 S. 2 StGB) beschränkt sich nun weiterhin – und anders als noch im Gesetzentwurf vorgesehen – auf die Tathandlungen des bisherigen § 261 Abs. 2 StGB (jetzt § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 u. 4 StGB) (sich oder einem Dritten den Gegenstand „vers...

    Auslandstaten stellen weiterhin taugliche Vortaten der Geldwäsche dar. Voraussetzung ist aber grundsätzlich weiterhin die “doppelte Strafbarkeit“, d.h. eine Strafbarkeit der Vortat sowohl in Deutschland als auch am Tatort. Allerdings ist die Strafbarkeit am Tatort für bestimmte Delikte, die in enumerativ aufgezählten Europäischen Übereinkommen und ...

    Im Vergleich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche vom 11. August 2020 entfällt die Strafbarkeit bei leichtfertigem Verkennen der Herkunft des (vermögenswerten) Gegenstands aus einer rechtswidrigen Tat nun doch nicht. Künftig genügt für die Annahme von Leichtfertigkeit die Überzeugung des Gerichts, dass der Täter leicht...

    Für geldwäscherechtliche Verpflichtete i.S.d. § 2 Geldwäschegesetz (GwG) sieht das Gesetz einen Qualifikationstatbestand mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dessen Anwendbarkeit setzt voraus, dass der Verpflichtete die Geldwäsche gerade in Ausübung seiner geldwäscherechtlichen Verpflichtung begeht. Ein Handeln außerha...

    Der Anwendungsbereich der selbstständigen Einziehung (§ 76a Abs. 4 StGB) ist gegenüber dem Gesetzentwurf erweitert worden, da nunmehr der neu gefasste und erweiterte Geldwäschetatbestand in den Katalog des § 76a Abs. 4 S. 3 StGB einbezogen wurde und die selbständige Einziehung dadurch nicht mehr nur auf die Einziehung von (vermögenswerten) Gegenstä...

    Da aufgrund des Verzichts auf den Vortatenkatalog nunmehr jede Straftat taugliche Vortat einer Geldwäsche sein kann, wurden Folgeänderung in der Strafprozessordnung (StPO) notwendig. Schließlich sind nur bei schweren Vortaten bestimmte verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen zulässig, wie die Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO), die...

    Das Gesetz tritt unmittelbar am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Den vollständigen Artikel können Sie auch hierherunterladen.

  2. www.geldwaeschecompliance.de › vortaten-261-stgbVortaten § 261 StGB

    18. März 2021 · Der § 261 StGB regelt die Geldwäschetatbestände, sog. Vortaten. Diese gliedern sich zum einen in Verbrechen und zum anderen Vergehen - nachfolgend einzeln auf gelistet (aktueller Stand: Oktober 2013): § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte.

  3. 19. Aug. 2020 · Nach dem neuen § 261 StGB sollen dann alle Straftaten als Vortaten der Geldwäsche gelten. Experten sprechen von einem "all-crime-Ansatz", für den sich die Bundesregierung nun entschieden hat. "Es soll nicht mehr darauf ankommen, dass Vermögenswerte aus ganz bestimmten Straftaten herrühren.

  4. www.bka.de › DE › UnsereAufgabenBKA - Geldwäsche

    Mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 wurde der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB an die Vorgaben der EU-Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche angepasst.

  5. § 261 StGB regelt die Strafbarkeit von Geldwäsche, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Die Vortat ist ein Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, der verbirgt, überträgt oder verschleiert wird, um die Herkunft zu verstecken oder zu verschleiern. Die Vortat kann auch mit der Vortatstrafe bestraft werden, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft wird.

  6. I. Die Neufassung des § 261 StGB: All-Crime-Ansatz Seit dem 18. März 2021 gilt die Neufassung des § 261 StGB. Danach ist es nicht mehr erforderlich, dass ein Gegenstand aus einer bestimmten rechtswidrigen Tat, die im Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. noch genannt worden ist, her-rührt, sondern mit der Neufassung des § 261 StGB ...