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  1. Höhere Gewalt: Der Cypress Viaduct der Interstate 880 nach dem Loma-Prieta-Erdbeben vom 17. Oktober 1989. Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein unabwendbarer Zufall als schadenverursachendes Ereignis einwirkt (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerste, in vernünftiger Weise noch zu erwartende Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (subjektive Voraussetzung).

  2. 12. Juni 2023 · Höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG ist ein von außen kommendes, betriebsfremdes, unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht vereitelt werden kann. Nach der ...

  3. 17. März 2024 · Höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB (a.F.) ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Reiseveranstalters noch der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzuordnen ist. Anhand dieser Definition fallen unter den Begriff ...

  4. 17. März 2022 · Höhere Gewalt ist ein deutscher Fachbegriff, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erwähnt, aber nicht gesetzlich definiert ist. Beispiele ergeben sich aus der Rechtsprechung: Krieg ...

  5. Ein von außen kommendes, unvorhersehbares und unbeherrschbares außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann (z.B. Blitzschlag, Erdbeben, Pandemie). Im deutschen Recht ist Höhere Gewalt, bis auf Ausnahmen (z.B. gibt § 651j BGB bei höherer Gewalt im Reisevertragsrecht den ...

  6. 8. Sept. 2022 · Die durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Vertragspflichten gehinderte Vertragspartei muss die andere unverzüglich bzw. entsprechend der im Vertrag geregelten Vorgaben von der drohenden Leistungsproblematik infolge des zu benennenden höherer Gewalt-Ereignisses informieren. In der Regel wird vereinbart, dass der von höherer Gewalt Betroffene den Vertragspartner innerhalb einer ...

  7. 8. Sept. 2022 · Incoterms®-Regeln zur Höheren Gewalt. Höhere Gewalt: Fazit und Aus­blick. Die aktu­ellen Ereig­nisse machen es sinn­voll, beson­ders in Ver­trägen, die längere Zeit­spannen umfassen, spe­zi­elle Klau­seln über höhere Gewalt/Force Majeure auf­zu­nehmen und diese regel­mäßig zu über­prüfen und ggfs. anzu­passen.