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  1. Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil I 2003 Nr. 55 vom 19.11.2003 - Seite 2190 bis 2258 - Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG)

  2. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) geschaffenen und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung.

    • Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG)
    • 1. Grundlegende Reform der gesetzlichen Krankenversicherung
    • 2. Belastungsgerechtigkeit durch Einbeziehung aller Beteiligter
    • 3. Langfristige Gestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung
    • 4. Stärkung der Prävention
    • II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes
    • 1. Maßnahmen zur Stärkung der Patientensouveränität
    • 2. Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Patientenversorgung
    • 3. Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
    • Zu Nummer 1 (§ 2a)
    • Zu Doppelbuchstabe aa
    • Zu Doppelbuchstabe bb
    • Zu Doppelbuchstabe cc
    • Zu Buchstabe b
    • Zu Doppelbuchstabe bb
    • Zu Doppelbuchstabe bb
    • Zu Buchstabe b
    • Zu Buchstabe d
    • Zu Nummer 25 (§ 35b)
    • Zu Absatz 3
    • Zu § 53
    • Zu Absatz 2
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 2
    • Zu Absatz 4
    • Zu Absatz 3
    • Zu Absatz 2
    • Zu Doppelbuchstabe aa
    • Zu Doppelbuchstabe bb
    • Zu Doppelbuchstabe bb
    • Zu Doppelbuchstabe cc
    • Zu Buchstabe d
    • Zu Doppelbuchstabe aa
    • Zu Buchstabe c
    • Zu Buchstabe b
    • Zu Buchstabe c
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 3
    • Zu Buchstabe c
    • Zu Buchstabe d
    • Zu Buchstabe e
    • Zu Doppelbuchstabe aa
    • Zu Doppelbuchstabe bb
    • Zu Doppelbuchstabe cc
    • Zu Doppelbuchstabe aa
    • Zu Doppelbuchstabe bb
    • Zu Doppelbuchstabe bb
    • Zu Doppelbuchstabe cc
    • Zu Doppelbuchstabe aa
    • Zu Doppelbuchstabe bb
    • Zu Doppelbuchstabe cc
    • Zu Doppelbuchstabe dd
    • Zu Doppelbuchstabe ee
    • Zu Doppelbuchstabe ff
    • Zu Buchstabe e
    • Zu Doppelbuchstabe bb
    • Zu Buchstabe d
    • Zu Doppelbuchstabe aa
    • Zu Doppelbuchstabe bb
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 6
    • Zu Buchstabe b
    • Zu Buchstabe a
    • Zu den Buchstaben a und b
    • Zu Doppelbuchstabe cc
    • Zu Doppelbuchstabe aa
    • Zu Buchstabe i
    • Zu Doppelbuchstabe dd
    • Zu Doppelbuchstabe ff
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 2
    • Zu Buchstabe a
    • Zu Buchstabe a
    • Zu Buchstabe b
    • Zu Doppelbuchstabe bb
    • Zu Buchstabe c
    • Zu Buchstabe a
    • Zu Buchstabe a
    • Zu Buchstabe b
    • Zu Buchstabe c
    • Zu Buchstabe a
    • Zu Doppelbuchstabe aa
    • Zu Doppelbuchstabe aa
    • Zu Nummer 105 (§ 137b)
    • Zu Buchstabe a
    • Zu Doppelbuchstabe aa
    • Zu Doppelbuchstabe cc
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 2
    • Zu Absatz 3
    • Zu Absatz 2
    • Zu Absatz 3
    • Zu Absatz 1
    • Zu Buchstabe a
    • Zu Buchstabe d
    • Zu Buchstabe a
    • Zu § 140f
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 4
    • Zu Absatz 5
    • Zu § 140g
    • Zu Absatz 1
    • Zu Buchstabe a
    • Zu Nummer 124 (§ 149)
    • Zu Buchstabe a
    • Zu Nummer 134 (§ 175 Abs. 4)
    • Zu Doppelbuchstabe bb
    • Zu Buchstabe b
    • Zu Buchstabe c
    • Zu Absatz 2
    • Zu Absatz 3
    • Zu Absatz 4
    • Zu Absatz 5
    • Zu Absatz 7
    • Zu Buchstabe a
    • Zu Buchstabe a
    • Zu Absatz 1
    • Zu Absatz 2
    • Zu Absatz 2
    • Zu Absatz 3
    • Zu Buchstabe a
    • Zu Buchstabe b
    • Zu Nummer 3 (§ 28d)
    • Zu Nummer 4 (§ 28k)
    • Zu Nummer 7 (§ 44)

    A. Problem und Ziel Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland ist mit ihren Grundprinzipien Solidarität, Subsidiarität und Selbstverwaltung ein Modell, das eine umfassende medizinische Versorgung gewährleistet. Alle Versicherten haben den gleichen Anspruch auf die notwendige medizinische Versorgung – unabhängig von Alter, Geschlecht ...

    Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland ist mit ihren Grundprinzipien Solidarität, Subsidiarität und Selbst-verwaltung ein Modell, das eine umfassende medizinische Versorgung gewährleistet. Alle Versicherten haben den glei-chen Anspruch auf die notwendige medizinische Versor-gung, unabhängig von Alter, Geschlecht und Einkommen. Allerding...

    Mit einem Bündel von Maßnahmen wird die gesetzliche Krankenversicherung spürbar entlastet. Für eine gerechte und ausgewogene Lastenverteilung müssen alle Beteiligten, von den Versicherten und Patienten über die Krankenkassen bis hin zu den Leistungserbringern, ihren Beitrag leisten und sich strukturellen Veränderungen stellen. Dies ist erfor-derlic...

    Mit der nun eingeleiteten Gesundheitsreform wird die ge-setzliche Krankenversicherung mittelfristig stabilisiert. Die Beitragssätze können deutlich sinken. Allerdings werden damit nicht alle Probleme der Zukunft gelöst. Die Systeme der sozialen Sicherung stehen mittel- und langfristig vor weiteren schwierigen Herausforderungen. Die demografi-sche E...

    Ein weiteres wichtiges Ziel der Gesundheitspolitik ist die Stärkung der Prävention. Prävention und Gesundheitsförde-rung sind wirksame Strategien, um der Entstehung von Krankheiten vorzubeugen. Ziel ist es, die Gesundheit zu er-halten und damit Lebensqualität, Mobilität und Leistungsfä-higkeit der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Viel-zahl...

    Mit dem vorliegenden Gesetz wird die gesetzliche Kranken-versicherung mit einem Bündel von Maßnahmen spürbar entlastet. Gleichzeitig werden strukturelle Weichenstellun-gen eingeleitet, die zu einer verbesserten medizinischen Versorgung führen. Zur Neuorientierung in der gesetzlichen Krankenversiche-rung gehören insbesondere Maßnahmen zur Stärkung d...

    Die Belange der Patientinnen und Patienten stehen im Zen-trum der Reform, denn die gesetzliche Krankenversiche-rung dient den Menschen. Sie erwarten eine qualitativ hoch-wertige und humane Versorgung in Medizin und Pflege, die allen Menschen ohne Ansehen des Alters oder der finanziel-len Leistungsfähigkeit zugute kommt. Auf Bundesebene wird den Anl...

    Eine Verbesserung der Qualität der Patientenversorgung ge-hört zu den zentralen Zielen der Reform. Die Qualität der medizinischen Versorgung in Deutschland zeichnet sich durch ein hohes Niveau aus. Jedoch gibt es strukturelle Mängel und einen ständigen Verbesserungsbedarf. Deshalb werden die Strukturen bei den Institutionen der Selbstver-waltung ef...

    Die Überwindung sektoraler Grenzen bei der medizinischen Versorgung ist ein weiteres wesentliches Ziel der Reform. Deshalb wird ein Wettbewerb zwischen verschiedenen Ver-sorgungsformen ermöglicht mit dem Ziel, dass Patienten je-weils in der ihren Erfordernissen am besten entsprechenden Versorgungsform versorgt werden können. Ein Wettbewerb zwischen...

    Die Vorschrift knüpft an die übergreifenden Zielsetzungen des Neunten Buches an und soll integrationsorientierend wirken. Es gilt, die Belange chronisch kranker und behin-derter Menschen im Sinne von mehr Teilhabe zu berück-sichtigen, ihnen Selbstbestimmung zu ermöglichen und durch Behinderungen bzw. chronischer Krankheit bedingte Nachteile auszugl...

    Nach geltendem Recht haben nur freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und ihre mitversicherten Familienangehörigen die Möglichkeit, anstelle der Sachleis-tung Kostenerstattung zu wählen. Pflichtmitglieder dagegen erhalten bisher Leistungen grundsätzlich ausschließlich nach dem Sachleistungsprinzip. Viele pflichtversicherte Mitg...

    Wie bisher wird der Umfang der Kostenerstattung auf höchstens die Vergütung beschränkt, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Auch an der bisherigen Regelung, dass die Krankenkasse in ihrer Satzung ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfun-gen vorzusehen...

    Während die Krankenkassen früher in der Satzung eine be-stimmte Mindestzeit festzulegen hatten, für deren Dauer die Versicherten an die Wahl der Kostenerstattung gebunden waren, wird nunmehr vorgegeben, dass die Versicherten an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Jahr gebun-den sind.

    Durch die Neuregelung wird eine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer sog. Praxisgebühr geschaffen. Ziel der Re-gelung ist es, die Eigenverantwortung des Versicherten zu stärken. Die Praxisgebühr ist sozial abgefedert, da sie zu-sammen mit weiteren Zuzahlungen 2 %, bei chronisch Kranken 1 % des Bruttoeinkommens nicht überschreiten darf. Mit der Ge...

    Die Neuregelung überträgt die neuen Zuzahlungsregelun-gen auch auf den Bereich der Hilfsmittel. Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, gilt eine Sonderregelung. Je nach Indikation kann die Versorgung mit Hilfsmitteln mehrere Produkte als Versorgungseinheit umfassen. So be-nötigt z. B. ein Stoma-Patient für seine Versorgung Basis-platten ...

    Folgeänderungen zum Ausschluss der nicht verschreibungs-pflichtigen Arzneimittel. Der indikationsbezogene Aus-schluss von Arzneimitteln wird auf verschreibungspflich-tige Arzneimittel beschränkt.

    Durch die Regelung wird die Einbeziehung patentgeschütz-ter Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch ver-gleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch ver-wandten Wirkstoffen (Festbetragsgruppe 2), ermöglicht. Es werden Festbetragsgruppen nur mit patentgeschützten Arz-neimitteln gebildet; eine Gruppe soll aus mindestens drei Arzneimittel...

    Ziel der Regelung ist die Ausschöpfung von Einspar-potenzialen bei wirkstoffgleichen Arzneimitteln. Deshalb sollen die Festbeträge für generikafähige Wirkstoffe das un-tere Preisdrittel nicht übersteigen. Bei der Berechnung kön-nen Packungen, die nur in sehr geringem Umfang zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, unberücksi...

    Durch die Vorschrift wird das Nähere zu den Aufgaben des Instituts bezüglich der Nutzenbewertungen und zur ärztli-chen Verordnungsweise insbesondere von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen geregelt. Das Institut soll Nutzenbewertungen erarbeiten, die eine Aussage über den Beitrag neuer Arzneimittel zur Verbesse-rung der medizinischen Behandlung von...

    Durch die Regelung werden Voraussetzungen für den An-spruch von Versicherten auf Arzneimittel bei Anwendung außerhalb von nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenen Anwendungsgebieten getroffen. Die Bewertungen, welche Anwendungen dem Stand der wissenschaftlichen Erkennt-nis entsprechen, werden unter den in der Vorschrift genann-ten Voraussetzungen T...

    Die Einführung eines Selbstbehalts räumt freiwillig Versi-cherten mehr Möglichkeiten ein, eigenverantwortlich an der Höhe ihrer Beiträge mitzuwirken. Da der Selbstbehalt allein vom Versicherten zu leisten ist, soll seine Einführung keine Beitragsvorteile für Arbeitgeber mit sich bringen. Ein indi-viduelles Angebot eines Selbstbehaltes mit Beitragse...

    Absatz 2 regelt den in der Satzung vorzugebenden Leis-tungsanspruch bei Härtefällen entsprechend dem bisher gel-tenden Recht. Versicherte haben in Fällen einer unzumut-baren Belastung Anspruch auf die doppelten Festzuschüsse und damit auf eine vollständige Übernahme der Kosten der jeweiligen Regelversorgung.

    In Absatz 1 wird dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Aufgabe übertragen, Befunde zu definieren und diesen je-weils zahnprothetische Regelversorgungen zuzuordnen. Die Fristsetzung ist erforderlich, um eine Bezuschussung auf der Basis befundbezogener Festzuschüsse zu gewährleisten.

    Die Definition der Befunde muss nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifika-tion des Lückengebisses, z. B. Kennedy-Klassifikation er-folgen, um eine wissenschaftlich abgesicherte Basis für die Bezuschussung zu haben. In einem zweiten Schritt ist dem definierten Befund eine Regelversorgung zuzuordnen. Die Regelu...

    Die Regelung in Absatz 4 dient der Transparenz über die definierten Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen und die Höhe der Festzuschüsse, getrennt für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen und gestaffelt nach der Höhe des Versichertenanspruchs.

    Die Höhe des Beitrags soll bundeseinheitlich für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Hierzu haben die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-meinsam und einheitlich einen kostendeckenden Beitrag festzulegen. Der Beitrag muss so festgelegt werden, dass er die Gesamtausgaben für die Leistung zum Zahnersatz und die hierauf entfa...

    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

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    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

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    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

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    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

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    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

    Durch die Regelung wird die Zusammensetzung des Ver-waltungsrats für Betriebskrankenkassen, die sich durch Sat-zungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet ha-ben, an die für die anderen allgemein wählbaren Kranken-kassen geltenden Regelungen angeglichen. Geöffnete Be-triebskrankenkassen können nicht nur von Beschäftigten der Trägerbetrieb...

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  3. Anlage 1. Der Beitrag führt die wesentlichen Gesundheitsreformen aus den Jahren 1988 bis 2013 chronolo-gisch auf (S. 238). Anschließend werden Einzelheiten besonders wichtiger Gesetze beschrieben: . Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14.

  4. Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz: GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), ist die rechtliche Grundlage für den 2003 begonnenen Versuch einer Reform des deutschen Gesundheitswesens unter Kostengesichtspunkten.

    • GMG
    • Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
  5. 1. Jan. 2004 · In Kraft getreten: 01.01.2004 4 Min. Lesedauer. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ist ein großes Maßnahmenpaket beschlossen worden, das vor allem der kontinuierlichen Beitragssteigerung in der gesetzlichen Krankenversicherung entgegenwirken soll. Unter anderem müssen Patienten nun grundsätzlich zu allen Leistungen ...

  6. (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) Vom 14. November 2003 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de . Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. ...

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