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  1. Die Definition der Insiderinformation ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 MAR. Während Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) MAR die Insiderinformation allgemein in Bezug auf Finanzinstrumente definiert, erläutern Buchst. b), c) und d) Besonderheiten in Bezug auf Warenderivate, Emissionszertifikate und Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen in Bezug ...

    • Nicht Öffentlich bekannt
    • Präzise Information
    • Direkter Oder indirekter Emittenten- bzw. Finanzinstrumentebezug
    • Kursbeeinflussungspotenzial

    Das Tatbestandsmerkmal „nicht öffentlich bekannt“ ist negativ abzugrenzen: Öffentlich bekannt ist die Information, wenn sie einem breiten Anlegerpublikum und damit einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich gemacht wurde. Unerheblich ist, wer die Information öffentlich bekannt gemacht hat. Ob der Emittent selbst die der Information zugrunde li...

    Die Informationen sind dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint sind, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass es in Zukunft eintreten wi...

    Die Information muss direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen. Die preisbeeinflussenden Umstände müssen daher nicht im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten sein oder unmittelbar den Emittenten oder das Finanzinstrument betreffen. Auch den Emittenten nur mitte...

    Eine Insiderinformation liegt nur dann vor, wenn die der Information zugrunde liegenden Umstände geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Finanzinstrumente des Emittenten bzw. von Derivaten auf diese Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. Gemäß Art. 7 Abs. 4 MARsind unter „Informationen, die, wenn sie öffentlich ...

  2. überwachung. Insiderinformationen zu nutzen ist verboten und strafbar. Um Insiderhandel auf die Spur zu kommen, wertet die Wertpapieraufsicht Daten über alle Wertpapiergeschäfte aus, die zum Beispiel Banken melden müssen; sie analysiert zudem Ad-hoc-Mitteilungen und geht Hinweisen Dritter nach. Ein Insider weiß von nicht öffentlich ...

  3. Insiderhandel bedeutet im Finanzwesen die Verwendung von Insiderinformationen für Börsengeschäfte und ist ein Begriff des Finanzmarkts, speziell des Aktienmarkts. Insiderhandel ist in Deutschland und den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Straftat, da er die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts beeinträchtigt.

  4. 9. März 2024 · Das Gesetz definiert Insiderinformationen, Insider und verbietet explizit den Handel mit Wertpapieren auf der Grundlage von Insiderinformationen.

  5. 26. Apr. 2024 · Insiderinformationen: Was ist erlaubt und was nicht? Insiderinformationen Insiderhandel vs. Insiderdeals: Wann sind Börsengeschäfte von Insidern erlaubt und wann verboten?

  6. Lexikon Online ᐅInsiderinformationen: konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf den oder die Emittenten von Insiderpapieren oder auf diese selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen, § 13.