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  1. Statutarstadt. Statutarstädte sind Städte mit einem eigenen Stadtrecht (Statut). Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister übernimmt bei diesen Städten mithilfe des Magistrats neben den gemeindeeigenen Aufgaben ( z.B. Baubehörde) auch noch die Aufgaben der Bezirksverwaltung ( z.B. Pass-, Gewerbebehörde), d.h. für diese Städte ist keine ...

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      In Österreich gibt es 15 Statutarstädte: Eisenstadt. Graz....

  2. Eine Statutarstadt (in juristischen Texten Stadt mit eigenem Statut) ist in Österreich eine Stadt, die sich von den übrigen Gemeinden durch ein eigenes, landesgesetzlich erlassenes Stadtstatut (oder Stadtrecht) auszeichnet, das jene Fragen regelt, die für die übrigen Gemeinden in der Gemeindeordnung geregelt werden.

  3. Eine Statutarstadt, im Bundes-Verfassungsgesetz als Stadt mit eigenem Statut bezeichnet, ist in Österreich eine Stadt, die sich von den übrigen Gemeinden durch ein eigenes, landesgesetzlich erlassenes Stadtrecht „Stadtstatut“ unterscheidet. Zurzeit gibt es bundesweit 15 Städte mit eigenem Statut.

  4. Eine Statutarstadt ist eine größere Gemeinde mit einem eigenen Stadtrecht, das durch ein Landesgesetz verliehen wurde. Erfahren Sie mehr über die ältesten, die jüngsten und die rechtlichen Besonderheiten von Statutarstädten in Österreich, von den Anfängen bis in die heutige Zeit.

  5. Stadt mit eigenem Statut (Sitz der Bezirks­haupt­mann­schaft) Bundesland Kfz-Kz. Fläche in km² Stand: 31. Dezember 2019 Einwohner Stand: 1. Jänner 2023 Bevöl­kerungs­dichte (EW / km²) Anz. Gem. Regions­name ⁠ 305 Amstetten: Niederösterreich: AM 1.187,73: 117.972: 99: 34: 306 Baden: Niederösterreich: BN 753,64: 149.580 ...

    Bkz ⁠ (1)
    Bezirk Bzw. Stadt Mit Eigenem Statut ...
    Bundesland
    Kfz-kz.
    305
    AM
    306
    BN
    801
    BZ
    404
    Braunau ( Braunau am Inn )
    BR
  6. Eine Statutarstadt (in juristischen Texten Stadt mit eigenem Statut) ist in Österreich eine Stadt, die sich von den übrigen Gemeinden durch ein eigenes, landesgesetzlich erlassenes Stadtstatut (oder Stadtrecht) auszeichnet, das jene Fragen regelt, die für die übrigen Gemeinden in der Gemeindeordnung geregelt werden.