Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. Das WEG regelt die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern und Dauerwohnberechtigten im Bereich des Wohnungseigentums und des Dauerwohnrechts. Es enthält Vorschriften über die Begründung, den Rechtsverhältnis, die Nutzung, die Verwaltung, die Erbbaurecht, die Veräußerung, die Heimfall, die Vermietung, die Zwangsversteigerung, die Haftung, die Nutzungsrechte und die Ergänzende Bestimmungen des Wohnungseigentums und des Dauerwohnrechts.

  2. Bei weg.de können Sie Flug und Hotel für beliebte Reiseziele wie Ägypten, Türkei oder Mallorca buchen. Profitieren Sie von flexibler Stornierung, Tiefpreisgarantie und Komplettschutz für Ihren Traumurlaub.

    • weg1
    • weg2
    • weg3
    • weg4
    • weg5
  3. Jetzt günstig & sicher Urlaub bei weg.de buchen. Flexible Storno-Optionen, Last Minute Angebote, Pauschalreisen, Hotels, Flüge & mehr!

    • 1 Begriffsbestimmungen. (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
    • 2 Arten der Begründung. Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
    • 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum. (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird.
    • 4 Formvorschriften. (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
    • (79)
    • Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen. § 1 Begriffsbestimmungen. (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
    • Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums. § 2 Arten der Begründung. Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
    • Abschnitt 3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
    • Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 10 Allgemeine Grundsätze. (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft.
  4. Günstige Pauschalreisen Europa & weltweit ️Flexible Storno-Optionen ️ Tiefpreisgarantie ️ Jetzt top Pauschalangebote sichern!

  5. 1. Dez. 2020 · I S. 2187), in Kraft getreten am 01.12.2020 Gesetzesbegründung verfügbar. Wohnungseigentumsgesetz § 14 - (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, 1. die gesetzlichen...

  1. Nutzer haben außerdem gesucht nach