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  1. StGB & Strafe. Die Geldwäsche und die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte sind in § 261 StGB unter Strafe gestellt. Das Strafmaß liegt bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen erhöht sich die Strafe auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre.

  2. Das kommt darauf an, nach welcher Konstellation strafbarer Geldwäsche der Finanzagent sich strafbar gemacht hat. Hat der Finanzagent vollumfängliche Kenntnis um die Herkunft des Geldes und hat auch den Willen zur Begehung von Geldwäsche, so droht grundsätzlich gem. § 261 Abs.1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

  3. 18. März 2021 · 1 § 261. Geldwäsche. (1) [1] Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3. sich oder einem Dritten verschafft oder. 4. verwahrt oder für sich oder einen ...

  4. Wer Geldwäsche im Sinne von § 261 StGB wäscht, muss mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. In besonders schweren Fällen kann als Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren verhängt werden. Auch wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand aus einer ...

  5. 29. Apr. 2024 · Strafbarkeit nach § 261 StGB: Cannabis-Kon­su­menten droht Ver­fol­gung wegen Geld­wä­sche. Cannabis-Kon­su­menten droht Ver­fol­gung wegen Geld­wä­sche. Gastbeitrag von Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi. 29.04.2024. Cannabis-Konsumenten könnten sich nach der Entkriminalisierung wegen Geldwäsche strafbar machen.

  6. Der Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB ist 2021 neu gefasst worden. Das Umstellen auf den All-Crime-Ansatz kann auch Auswirkungen auf Anwältinnen und Anwälte bei der Honorarannahme haben. Der Autor stellt mögliche straf-rechtliche Risiken für die rechtsberatenden Berufe im Zusam-menhang mit Geldwäsche bei der Mandatsbearbeitung ...

  7. § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) 1Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei ...