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Strafgesetzbuch (StGB) § 261. Geldwäsche. (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3.
- 260a StGB
Strafgesetzbuch (StGB) § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei...
- 260a StGB
Geldwäsche. (1) 1 Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3. sich oder einem Dritten verschafft oder. 4.
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle18.03.2021 ÄnderungVorherige Fassung und ...Gesetz zur Verbesserung der ...09.03.202103.01.2018 ÄnderungVorherige Fassung und ...Zweites Gesetz zur Novellierung von ...23.06.201701.07.2017 ÄnderungVorherige Fassung und ...Gesetz zur Reform der strafrechtlichen ...13.04.201719.04.2017 ÄnderungVorherige Fassung und ...Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des ...11.04.2017I. Überblick. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ vom 9.3.2021 wurde der Tatbestand der Geldwäsche gem. § 261 umfassend neugestaltet und die Strafbarkeit ausgeweitet, indem man die Beschränkung auf bestimmte Vortat en aufgab und nach dem „All-Crimes“-Ansatz nunmehr jede rechtswidrige ...
§ 261 Geldwäsche. § 261 hat 17 frühere Fassungen und wird in 72 Vorschriften zitiert. (1) 1 Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3.
29. März 2021 · Strafgesetzbuch | Jetzt kommentieren. Teilen. Zuletzt aktualisiert am: 29.03.2021. (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen ...
4. Feb. 2024 · § 261 Geldwäsche. (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3. sich oder einem Dritten verschafft oder. 4.
März 2021 wurde der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB an die Vorgaben der EU -Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche angepasst. Die Umsetzung der Richtlinie wurde mit einer Neufassung des Straftatbestandes verbunden, der alle Straftaten als Geldwäschevortaten einbeziehen soll ( sog. All-Crimes -Ansatz).
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