Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. Strafgesetzbuch (StGB) § 261. Geldwäsche. (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3.

    • 260a StGB

      Strafgesetzbuch (StGB) § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei...

  2. Geldwäsche. (1) 1 Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3. sich oder einem Dritten verschafft oder. 4.

    Inkrafttreten
    Änderungsgesetz
    Ausfertigung
    Fundstelle
    18.03.2021 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Gesetz zur Verbesserung der ...
    09.03.2021
    03.01.2018 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Zweites Gesetz zur Novellierung von ...
    23.06.2017
    01.07.2017 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Gesetz zur Reform der strafrechtlichen ...
    13.04.2017
    19.04.2017 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des ...
    11.04.2017
  3. I. Überblick. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ vom 9.3.2021 wurde der Tatbestand der Geldwäsche gem. § 261 umfassend neugestaltet und die Strafbarkeit ausgeweitet, indem man die Beschränkung auf bestimmte Vortat en aufgab und nach dem „All-Crimes“-Ansatz nunmehr jede rechtswidrige ...

  4. § 261 Geldwäsche. § 261 hat 17 frühere Fassungen und wird in 72 Vorschriften zitiert. (1) 1 Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3.

  5. 29. März 2021 · Strafgesetzbuch | Jetzt kommentieren. Teilen. Zuletzt aktualisiert am: 29.03.2021. (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen ...

  6. 4. Feb. 2024 · § 261 Geldwäsche. (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3. sich oder einem Dritten verschafft oder. 4.

  7. März 2021 wurde der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB an die Vorgaben der EU -Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche angepasst. Die Umsetzung der Richtlinie wurde mit einer Neufassung des Straftatbestandes verbunden, der alle Straftaten als Geldwäschevortaten einbeziehen soll ( sog. All-Crimes -Ansatz).

  1. beck-shop.de wurde im letzten Monat von mehr als 10.000 Nutzern besucht

    Gesetzestext zum SGB in aktueller Auflage jetzt portofrei auf beck-shop.de bestellen! Bringen Sie sich auf den aktuellsten Stand und vertiefen Sie ihr Wissen!

  2. amazon.de wurde im letzten Monat von mehr als 1.000.000 Nutzern besucht

    Entdecken tausende Produkte. Lesen Kundenbewertungen und finde Bestseller. Erhalten auf Amazon Angebote für buch strafe im Bereich Bücher