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  1. Geldwäsche. (1) 1 Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3. sich oder einem Dritten verschafft oder. 4.

    Inkrafttreten
    Änderungsgesetz
    Ausfertigung
    Fundstelle
    18.03.2021 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Gesetz zur Verbesserung der ...
    09.03.2021
    03.01.2018 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Zweites Gesetz zur Novellierung von ...
    23.06.2017
    01.07.2017 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Gesetz zur Reform der strafrechtlichen ...
    13.04.2017
    19.04.2017 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des ...
    11.04.2017
  2. § 261 Geldwäsche. (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3. sich oder einem Dritten verschafft oder. 4.

  3. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ vom 9.3.2021 wurde der Tatbestand der Geldwäsche gem. § 261 umfassend neugestaltet und die Strafbarkeit ausgeweitet, indem man die Beschränkung auf bestimmte Vortaten aufgab und nach dem „All-Crimes“-Ansatz nunmehr jede rechtswidrige Tat als Vortat ...

  4. 17. Dez. 2021 · Durch das „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ vom 09.03.2021 ist der Tatbestand der Geldwäsche261 StGB) erheblich erweitert worden. Das Ziel der Gesetzesänderung ist laut Gesetzgeber ein Erhöhen der Praxistauglichkeit des Straftatbestandes.

  5. 26. Feb. 2024 · Geldwäsche, § 261 StGB. Im Verhältnis zu § 257 und § 259 StGB wird die Geldwäsche nach § 261 StGB als Auffangtatbestand gesehen. Da es – im Gegensatz zu diesen – nicht erforderlich ist, dass der Gegenstand im Sinne des § 261 StGB aus der Vortat eines anderen stammt.

  6. § 261 Geldwäsche. § 261 hat 17 frühere Fassungen und wird in 72 Vorschriften zitiert. (1) 1 Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3.

  7. www.bka.de › DE › UnsereAufgabenBKA - Geldwäsche

    März 2021 wurde der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB an die Vorgaben der EU -Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche angepasst. Die Umsetzung der Richtlinie wurde mit einer Neufassung des Straftatbestandes verbunden, der alle Straftaten als Geldwäschevortaten einbeziehen soll ( sog. All-Crimes -Ansatz).